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STEURLICHE MAßNAHMEN AUF GRUND GESTIEGENER ENERGIEKOSTEN

RAW-AKTUELL 10/2022
Das Bundeministerium der Finanzen (BMF) hat am 05.10.2022 ein Schreiben erlassen, nach dem die Finanzämter auf Grund der gestiegenen Energiekosten und der daraus resultieren­den Belastungen für die Steuerpflichtigen, die ihnen gesetzlich zur Verfügung stehenden Handlungsspielräume nutzen sollen.

Ohne strenge Nachweispflichten sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer angepasst werden sowie Vollstreckungsaufschub gewährt werden.

Nach dem BMF-Schreiben ist in jedem Einzelfall unter Würdigung der entscheidungserhebli­chen Tatsachen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, inwieweit gegebenenfalls die Voraussetzungen für eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme wie z.B. Herabsetzung von Vorauszahlungen, Stundung oder Vollstreckungsaufschub vorliegen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind bei bis zum 31.03.2023 eingehenden Anträgen keine strengen Anforderungen zu stellen. Über Anträge auf Billigkeitsmaßnahmen oder Anpassung der Vo­rauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Herabsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2022 sein im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.

Weiterhin kann laut BMF-Schreiben auf die Erhebung von Stundungszinsen im Einzelfall aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige seinen steuerlichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungspflichten, bisher pünktlich nachgekommen ist und er in der Vergangenheit nicht wiederholt Stundungen und Vollstreckungsaufschübe in Anspruch genommen hat, wobei Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der Corona-Krise nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. In diesen Fäl­len kommt ein Verzicht auf Stundungszinsen in der Regel in Betracht, wenn die Billigkeits­maßnahme für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten gewährt wird.

Am 20.10.2022 haben die obersten Finanzbehörden der Länder folgenden gleichlautenden Erlass zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen auf Grund der gestiegenen Energiekosten veröf­fentlicht.
Nach dem Gewerbesteuergesetz kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Ver­hältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpas­sung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen an­passt.

Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen die Finanzämter bis zum 31.03.2023 ein­gehenden Anträgen keine strengen Anforderungen stellen. Über Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen unter Einbeziehung der aktuellen Situation soll zeitnah entschieden werden. Auch eine rückwirkende Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2022 ist im Rahmen der Ermessensentscheidung möglich.

Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewer­besteuer-Vorauszahlungen gebunden.

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zu­sammenhang mit Auswirkungen des Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und die Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.





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