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TRANSPARENZ­REGISTER SOLL VOLLREGISTER WERDEN

RAW-AKTUELL 2/2021
Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geld­wäschegesetzes (Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche) beschlossen, was auch zu Änderungen beim Transparenzregister führen wird.

Wie wir Ihnen bereits in unserem Mandantenrundschreiben mitgeteilt haben, ist das deutsche Transparenzregister bisher als sog. Auffangregister ausgestaltet, d.h. eine Eintragung von be­reits im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaf­ten ist entbehrlich, soweit alle erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aus die­sen Registern ermittelbar sind. Für Einsichtnehmende – also namentlich die geldwäscherecht­lich Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (dies sind neben Ban­ken und Finanzdienstleistern auch viele kleinere Unternehmen wie Güterhändler, Kfz-Händler und Immobilienmakler) - bedeutet dies, dass der wirtschaftlich Berechtigte teilweise erst durch Auswertung mehrerer Registerdokumente ermittelt werden kann.

Transparenzregister wird Vollregister
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt wird. Hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bis­lang diejenigen, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berech­tigter aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt gilt.

Zukünftig ist vorgesehen, dass die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen sind. Das jeweilige Rechtskonstrukt ist dafür verantwortlich, dass die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten richtig, vollständig und aktuell sind. Das Bundesver­waltungsamt wird die Mitteilungspflicht überwachen und Verletzung sanktionieren.

Das Transparenzregister soll damit künftig als Vollregister die Daten aller wirtschaftlich Be­rechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Damit soll vor allem auch die euro­päische Vernetzung optimiert werden.

Exkurs: Wer ist wirtschaftlicher Berechtigter
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kon­trolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (vgl. § 3 GwG).

Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar
  • Eigentmer von mehr als 25 % des Kapitals sind,
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z.B.als Komplementär oder durch ein Vetorecht).
Werden die Anteile, die Stimmrechte oder eine Kontrolle auf sonstige Weise von einer Verei­nigung gehalten/ausgeübt, gilt als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter derjenige, der die Mut­tervereinigung beherrscht. Für eine Beherrschung sind in der Regel Kapitalanteile oder Stimm­rechte von über 50 % erforderlich.

Hinweise:
Das Gesetz soll am 01.08.2021 in Kraft treten.
Weiterhin wollen wir Sie darauf hinweisen, dass derzeit Gebührenbescheide für das Transpa­renzregister versendet werden. Es ist zu beachten, dass alle Rechtseinheiten, unabhängig davon, ob diese Rechtseinheit zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet ist, oder nicht, zur Zahlung der Gebühr für die Führung des Transparenzregisters verpflichtet ist. Die Gebührenhöhe liegt seit dem Jahr 2020 bei jährlich 4,80 Euro.



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