TRANSPARENZREGISTER SOLL VOLLREGISTER WERDEN
RAW-AKTUELL 2/2021

Die Bundesregierung hat am 10.02.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geldwäschegesetzes (Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche) beschlossen, was auch zu Änderungen beim Transparenzregister führen wird.
Wie wir Ihnen bereits in unserem Mandantenrundschreiben mitgeteilt haben, ist das deutsche Transparenzregister bisher als sog. Auffangregister ausgestaltet, d.h. eine Eintragung von bereits im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Gesellschaften ist entbehrlich, soweit alle erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aus diesen Registern ermittelbar sind. Für Einsichtnehmende – also namentlich die geldwäscherechtlich Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (dies sind neben Banken und Finanzdienstleistern auch viele kleinere Unternehmen wie Güterhändler, Kfz-Händler und Immobilienmakler) - bedeutet dies, dass der wirtschaftlich Berechtigte teilweise erst durch Auswertung mehrerer Registerdokumente ermittelt werden kann.
Transparenzregister wird Vollregister
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt wird. Hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bislang diejenigen, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berechtigter aus anderen Registern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts- und Vereinsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt gilt.
Zukünftig ist vorgesehen, dass die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen sind. Das jeweilige Rechtskonstrukt ist dafür verantwortlich, dass die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten richtig, vollständig und aktuell sind. Das Bundesverwaltungsamt wird die Mitteilungspflicht überwachen und Verletzung sanktionieren.
Das Transparenzregister soll damit künftig als Vollregister die Daten aller wirtschaftlich Berechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Damit soll vor allem auch die europäische Vernetzung optimiert werden.
Exkurs: Wer ist wirtschaftlicher Berechtigter
Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (vgl. § 3 GwG).
Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gelten nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar
- Eigentmer von mehr als 25 % des Kapitals sind,
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z.B.als Komplementär oder durch ein Vetorecht).
Werden die Anteile, die Stimmrechte oder eine Kontrolle auf sonstige Weise von einer Vereinigung gehalten/ausgeübt, gilt als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter derjenige, der die Muttervereinigung beherrscht. Für eine Beherrschung sind in der Regel Kapitalanteile oder Stimmrechte von über 50 % erforderlich.
Hinweise:
Das Gesetz soll am 01.08.2021 in Kraft treten.
Weiterhin wollen wir Sie darauf hinweisen, dass derzeit Gebührenbescheide für das Transparenzregister versendet werden. Es ist zu beachten, dass alle Rechtseinheiten, unabhängig davon, ob diese Rechtseinheit zur Eintragung im Transparenzregister verpflichtet ist, oder nicht, zur Zahlung der Gebühr für die Führung des Transparenzregisters verpflichtet ist. Die Gebührenhöhe liegt seit dem Jahr 2020 bei jährlich 4,80 Euro.