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ÜBERARBEITETE CORONA-SOFORTHILFE IN BAYERN

SONDERNEWSLETTER 7/2020 VOM 06.04.2020
Mit Datum vom 05.04.2020 hat das bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie das Förderprogramm Corona-Soforthilfe überarbeitet.

So gibt es eine neue Definition zum Liquiditätsengpass:
„Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private und sonstige (= auch betrieblichen) liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.“

Neu ist, dass sonstige, d.h. betriebliche liquide Mittel nicht mehr zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden müssen. Bei dem letzten Informationsschreiben des bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 01.04.2020 war noch definiert, dass lediglich „private liquide Mittel“ nicht zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden müssen. Nach der Neuformulierung kommt es nur noch darauf an, dass die Einnahmen die Ausgaben in den nächsten 3 Monaten nicht mehr decken. Dabei werden vorhandene liquide Mittel und Kreditlinien nicht mehr berücksichtigt.

Sollten Sie bereits eine Soforthilfe nach dem bayerischen Programm erhalten haben oder einen Antrag gestellt haben, müssen Sie einen neuen elektronischen Antrag stellen. In diesem neuen elektronischen Antrag ist nicht der Differenzbetrag zwischen bislang beantragter oder erhaltener Soforthilfe zu beantragen, sondern der Gesamtbetrag des seit dem 11.03.2020 entstanden Liquiditätsengpass. Bewilligt und ausbezahlt wird dann der Differenzbetrag.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/


Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Stand 06.04.2020








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