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ÜBERBRÜCKUNGS­HILFE III PLUS - ZWEITE PHASE

SONDERNEWSLETTER 19/2021 VOM 16.09.2021
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass die Überbrückungshilfe III Plus über den 30.09.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert wird, wobei die bisherigen Förderbedingungen für die Überbrückungshilfe III Plus grundsätzlich beibehalten werden.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, die in einem Monat des Förderzeitraums (Oktober, November, Dezember) einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
  • Die Überbrückungshilfe III Plus (bis 31.12.2021) erstattet einen Anteil in Höhe von
bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
  • Verlängert wurde ebenfalls bis zum 31.12.2021 auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige.
Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung feh­lerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausge­schlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 16.09.2021



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