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UMSATZBESTEUERUNG BEI FAHRSICHERHEITS­TRAINING, SEMINAREN UND ÄHNLICHEN VERANSTALTUNGEN

RAW-AKTUELL 6/2021
Die Finanzverwaltung hat sich in einem aktuellen Schreiben zur Umsatzbesteuerung von Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen geäußert. Danach kann es in diesen Fällen unter Umständen zu ungewünschten umsatzsteuerlichen Folgen kommen.

Die Finanzverwaltung hat sich in einem aktuellen Schreiben zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Umsatzbesteuerung von Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen geäußert. Danach wird zunächst klargestellt, dass Leistungen bezüglich einer Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen stets in dem Land der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, in dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden. Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen eine Eintrittsberechtigung von Unternehmen als auch von Privatpersonen erworben wird, aber ausdrücklich nur bei Präsenzveranstaltungen – bei Nicht-Präsenzkursen (z. B. Online-Seminare) gelten wiederum andere Regelungen.

Im Einklang mit der Europäischen Mehrwertsteuerverordnung stellt das Bundesfinanzministerium darüber hinaus klar, dass auch Nebenleistungen zur Eintrittsberechtigung mit unter die obige Regelung fallen.

Über die Europäische Mehrwertsteuerverordnung hinausgehend konkretisiert die Finanzverwaltung nun aber den Begriff der mit Eintrittsberechtigungen in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen. Danach sollen hierunter beispielsweise „Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen oder Unterbringung“ fallen, „wenn diese vom Veranstalter zusammen mit der Eintrittsberechtigung als einheitliche Leistung angeboten werden“.

Folgt man dieser Auffassung, dann ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen:

Beispielssachverhalt:
Der Veranstalter V organisiert in Nordschweden ein Fahrsicherheitstraining. Das Angebot beinhaltet die Unterbringung vor Ort sowie den Transfer ab einem bestimmten Flughafen zu einem Pauschalpreis. Der deutsche Händler H erwirbt 2 Teilnahmeberechtigungen und veräußert diese an den deutschen Privatkunden P und seine Frau weiter.

Steuerliche Beurteilung:
Sowohl die Leistung des Veranstalters V an den Händler H als auch die Leistung des Händlers H an die Privatleute P sind nach der neuen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung am Veranstaltungsort (hier: in Schweden) der Umsatzsteuer zu unterwerfen und entsprechend mit schwedischer Umsatzsteuer zu berechnen.
Der deutsche Händler kann sich entscheiden, ob er sich
  • entweder in Schweden umsatzsteuerlich registriert und demzufolge dort den schwedischen Umsatz erklärt, die zugehörige schwedische Umsatzsteuer abführt und die seinerseits gezahlte schwedische Vorsteuer geltend macht
  • oder auf die Registrierung in Schweden verzichtet und stattdessen den in Schweden steuerpflichtigen Umsatz im Rahmen des One Stop Shop-Verfahrens über das deutsche Bundeszentralamt für Steuern erklärt und auf diesem Wege die schwedische Umsatzsteuer abführt. Da auf diesem Wege keine Vorsteuererstattung möglich ist, muss er allerdings zur Rückerstattung einen gesonderten Antrag auf Vorsteuervergütung stellen.

Hinweis:
Soweit es sich darum handelt, welche Nebenleistungen in die Umsatzbesteuerung von Eintrittsberechtigungen einzubeziehen sind, ist ungeklärt, ob die deutsche Finanzverwaltung sich insoweit europaweit abgestimmt hat. Sollte dem nicht so sein, kann es unter Umständen in den jeweiligen Ländern zu unterschiedlichen Besteuerungen kommen.


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