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UMWELTBONUS FÜR E-AUTOS WIRD IN GEÄNDERTER FORM FORTGEFÜHRT - ZUSCHUSS FÜR LADESÄULEN

RAW-AKTUELL 08/2022
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat vor kurzem mitgeteilt, dass der Umweltbonus fortgesetzt wird, sich aber ab dem 01.01.2023 auf batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge konzentriert. Die Förderung für Plugin-Hybride läuft hingegen am 31.12.2022 aus.
  1. Förderung ab dem 01.01.2023
Die Höhe des Bonus ist abhängig vom Nettolistenpreis. Bis zu einem Nettolisten-preis von 40.000 Euro beträgt der Bundesanteil der Förderung 4.500 Euro, liegt der Nettolistenpreis zwischen 40.000 bis 65.000 Euro beträgt der Zuschuss 3.000 Euro.
  1. Förderung ab dem 01.09.2023
Ab dem 01.09.2023 begrenzt sich der Kreis der Antragsberechtigten bezüglich des Umweltbonus auf Privatpersonen. Ob dieser noch auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen ausgeweitet werden soll, wird noch geprüft.
  1. Förderung ab dem 01.01.2024
Für E-Autos mit einem Nettolistenpreis von bis zu 45.000 Euro liegt die Förderung bei 3.000 Euro, für E-Autos mit einem höheren Nettolistenpreis entfällt der Umweltbonus vollständig. Antragsberechtigt sind nach heutigem Stand ausschließlich Privatpersonen.

Die oben genannten Fördersätze stellen den Bundesanteil der Umweltbonus-Förderung inklusive der Innovationsprämie dar. Der Anteil der Hersteller soll, wie bisher auch 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung betragen, hierzu ist das BMWK noch im Austausch mit den Herstellern.

Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen

Der Zuschuss für Ladestationen in Unternehmen in Höhe von 900 Euro für Elektrofahr-zeuge kann bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bis Dezember 2022 beantragt werden. Dabei wird empfohlen Anträge früh genug zu stellen, da dieser Zuschuss unter dem Vorbehalt der verfügbaren Hausmittel gewährt wird. Sind die Förderungsmittel ausgeschöpft, gibt es keine Zuschüsse mehr. Der Zuschuss wird für Ladestationen gewährt, die öffentlich nicht zugänglich sind, zum Laden von Firmenfahrzeugen und Privatfahrzeugen von Beschäftigten, für Unternehmen und kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige sowie für gemeinnützige Organisationen.
Die Frist zur Inbetriebnahme der Ladestation wurde auf 18 Monate verlängert und bezieht sich auch auf bereits zugesagte Zuschüsse.




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