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Unternehmens-nachfolge und Grundzüge der Testaments-gestaltung

Autohaus-Artikel vom 11.12.2024
Die Unternehmensnachfolge ist ein Thema, das derzeit eine Vielzahl von Unternehmerinnen und Unternehmer beschäftigt. Nachfolgend wollen wir einen kleinen Überblick in Grundzügen geben, welche Themen eine Rolle spielen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach 3 Steu­erklassen erhoben. Die jeweilige Steuerklasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Schenker.

Die Steuerklasse I gilt für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (eheliche oder nichteheli­che Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder), Enkel und Urenkel sowie bei einer Erb­schaft für Eltern und Großeltern.
Unter die Steuerklasse II fallen Eltern und Großeltern (bei einer Schenkung), Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Die Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber.


Die Steuersätze, die für die Erbschaft bzw. Schenkung angesetzt werden, sind einerseits abhängig von dem Wert der Erbschaft bzw. Schenkung und andererseits von der jeweiligen Steuerklasse.


Übertragung von Betriebsvermögen

Das betriebliche Vermögen wird hier begünstigt. Zweck der Regelung ist der Erhalt von Arbeitsplätzen und die Existenz tatsächlich am Wirtschaftskreislauf teilnehmender Unternehmen.Zu den Begünstigten gehören Erben, beziehungsweise Beschenkte von Betriebsvermögen, also Gewerbebetriebe, gewerbliche Personengesellschaften. Begünstigt wird der Erwerb des gesamten Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs sowie Mitunternehmeranteile und Treuhandgestaltungen. Sofern der Erblasser, Schenker zu mehr als 25% an einer Kapitalgesellschaft beteiligt war, ist auch dies begünstigt.

Wichtig! Begünstigungsfähig ist nur das Produktivvermögen. Bloßes Verwaltungsvermögen muss grundsätzlich abgezogen werden. Hierzu gehören beispielsweise Kunstgegenstände, Münzen, Wertpapiere, Anteile von Kapitalgesellschaften unter 25%, aber auch schädliche Finanzmittel. Daher ist immer ein sogenannter Finanzmitteltest durchzuführen.

Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gibt es ein sogenanntes Regelverschonungsmo­dell und ein Optionsverschonungsmodell. Nach der Regelverschonung wird ein Ver­scho­nungsabschlag von 85 % gewährt, das bedeutet 85 % des Betriebsvermögens kann steuerfrei weitergegeben wer­den. Bei der Optionsverschonung kann sogar 100 % des Be­triebsvermögens steuerfrei an den Übernehmer übertra­gen werden. Dabei muss bei der Re­gelverschonung das übertragene Unternehmen 5 Jahre weitergeführt werden, bei der Opti­onsverschonung 7 Jahre. Die Optionsverschonung kann aber nur gewählt werden, wenn in dem Unternehmen maximal 20 % Verwaltungsvermögen stecken, das grundsätzlich eigentlich nicht steuerbegünstigt ist.


Grundzüge der Testamentsgestaltung

Weit verbreitet ist das eigenhändige Testament. Dieses muss nach dem Gesetz von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, ansonsten ist es unwirksam. Und ein unwirksames Testa­ment hat zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge wieder eingreift oder gar ein altes Testament weiterhin Geltung hat. Diese Folge soll aber gerade ausgeschlossen werden.

Eigenhändige Niederschrift bedeutet, dass der Testierende den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst schreiben muss. Folglich ist ein Schriftstück, das per Com­puter oder Schreibmaschine geschrieben wurde, niemals ein formwirksames Testament, auch wenn es unterschrieben wurde.

Die zweite wichtige Voraussetzung ist die Unterschrift unter das Testament. Für die Unter­schrift genügt grundsätzlich ein kennzeichnender individueller Schriftzug. Dieser sollte aber idealerweise den Vor- und Familiennamen des Unterzeich­nenden enthalten. Zu beachten ist weiterhin, dass die Unter­schrift eine Abschlussfunktion hat, d. h. sie muss am Ende des Testaments stehen und nach außen verkörpern, dass das Testament abgeschlossen ist. Diese Abschlussfunktion dient dem Schutz des Testaments vor nachträglicher Ergän­zung oder Veränderung. Jeder nicht unterschriebene Nach­satz oder Zusatz nach der Unterschrift ist dann nicht mehr vom Testament umfasst. Unterschreiben Sie also jeden Zu­satz, jedes „Post Scriptum“ oder jedes „Sternchen“, mit dem in den Testamentstext verwiesen wird, mit einer eigenen Unterschrift. Nur dann ist die Ab­schlussfunktion gewahrt und der zusätzlich erklärte Wille wird formwirksamer Bestandteil des Testaments. Besteht das Testament aus mehreren Sei­ten, dann nummerieren Sie die Blätter, damit die Zusam­mengehörigkeit dokumentiert wird.

Weiterhin soll das Testament nach dem Gesetzeswortlaut auch eine Orts- und Datumsangabe erhalten. Das Fehlen die­ser Angaben führt hingegen nicht zur Unwirksamkeit des Tes­taments, da es sich nur um eine Soll-Vorschrift handelt. Aus Be­weisgründen ist jedoch die Angabe des Datums auf jeden Fall zu empfehlen, da so festgestellt werden kann, welches Testament das Aktuellste ist.

Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartner­schaft haben die Möglichkeit ein gemeinschaftli­ches Testament zu errichten. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte / Partner das Testament ei­genhändig verfasst und unterschreibt und der andere Ehe­gatte / Partner das Testament nur unterschreibt. Dabei sollte Datum und Ort bei jeder Unterschrift hinzugesetzt werden.

Pflichtteil – was ist das genau?

Nach dem Gesetz steht jedenfalls den Abkömmlingen und dem Ehegatten/Lebenspartner des Erblassers der Pflichtteil zu, wenn sie z.B. durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Zur Veranschaulichung gehen wir von folgendem Beispiel aus. Eine verwitwete Unternehmerin hat zwei Kinder und legt in ihrem Testament fest, dass die Tochter Alleinerbin sein soll. Den Sohn erwähnt sie nicht. Somit ist der Sohn enterbt. Folglich steht diesem nach dem Gesetz der Pflichtteil zu. Als gesetzlichem Erben würde dem Sohn ½ des Nachlasses zustehen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, somit erhält er ¼ des Nachlasses als Pflichtteil. Dabei wird der Pflichtteilsanspruch in Form von Geld ausgezahlt. Angenommen das gesamte ererbte Vermögen steckt im Unternehmen, kann auch die Ausbezahlung des Pflichtteils eine Unternehmensfortführung gefährden.

In der Praxis bietet es sich an, bei Schenkungen an z.B. die Kinder zu vereinbaren, dass der Wert der Schenkung auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet wird, oder dass auf den Pflichtteil verzichtet wird. Hätte jetzt im oberen Beispiel die Unternehmerin bereits ein Haus an den Sohn verschenkt, der dem Wert seines Pflichtteils entspricht oder sogar übersteigt und ist die Anrechnungsklausel in der Schenkungsurkunde vereinbart, hätte der Sohn bei dem Tod der Mutter keinen Anspruch auf Auszahlung eines Pflichtteils und somit wäre die Unternehmensfortführung auch nicht durch die Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen belastet.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kurzfassung:

  1. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach 3 Steuerklassen erhoben. Die jeweilige Steuerklasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Schenker. Die persönlichen Freibeträge betragen z.B. zwischen Ehegatten 500.000 Euro und von jedem Elternteil zu den Kindern 400.000 Euro.

  1. Ein privatschriftliches Testament muss unbedingt eigen­händig geschrieben und unterschrieben werden, da es an­sonsten unwirksam ist.

  1. Es ist Pflicht für jede Unternehmerin und jeden Unternehmer auch an den Notfall zu denken und in einem sogenannten Notfallordner die wichtigsten Dokumente, wie etwa Vollmachten, Handlungsanweisungen, Nummern, Zugangscodes, Konten, Verträge, etc. zu hinterlegen.


Kommentar:

Der Faktor Zeit darf bei einer erfolgreichen Unternehmensnachfolge nicht unterschätzt wer­den. Sowohl Übergebende als auch Nachfolgende müssen sich im Klaren sein, was eine Unternehmensnachfolge für die jeweilige Person bedeutet, so dürfen die emotionalen Faktoren nicht unterschätzt werden.
Gerade für Unternehmerinnen und Unternehmer, egal welchen Alters, ist die Erstellung eines Testamentes unerlässlich! Leider trifft man in der Praxis immer noch viele an, die gar nichts geregelt haben, weder für den Notfall noch für das Versterben.
Gar nichts zu regeln, ist aber der schlechteste Weg, da so eine Unternehmensnachfolge gefährdet wird.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


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