Unternehmens-nachfolge und wiederkehrende Leistung
Autohaus-Artikel vom 17.02.2025

Im Rahmen der Unternehmensnachfolge stellt sich häufig die Frage nach der künftigen Absicherung des Übergebers. Ohne weitere Vereinbarung würden diesem die Einkünfte aus dem Unternehmen wegfallen. Deshalb vereinbaren die Beteiligten häufig eine Form von wiederkehrenden Bezügen zugunsten des Übergebers. Dabei kann dies sowohl im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge als auch bei normalen Veräußerungen auftreten. Je nach Einzelfall ergeben sich unterschiedliche steuerliche und rechtliche Folgen.
I. Erscheinungsformen der wiederkehrenden Bezüge
Im Rahmen der Übertragung von Unternehmen auf die nächste Generation oder auch auf Dritte – sei es durch Schenkung, Kauf oder vorweggenommene Erbfolge – stehen dem Überträger im Wesentlichen zwei Erscheinungsformen der wiederkehrenden Bezüge zur Verfügung. Das sind zum einen Renten und zum anderen sogenannte dauernde Lasten.
Rente
Bei der Rente handelt es sich um eine gleichbleibende und regelmäßig wiederkehrende Leistung, die in Geld oder Sachleistung gewährt werden kann. Sie kann lebenslänglich (sog. Leibrente) oder für einen bestimmten Zeitabschnitt (sog. Zeitrente) anfallen. Als Mindestzeitraum bei der Zeitrente werden in der Regel zehn Jahre vereinbart.
Dauernde Last
Dauernde Lasten unterscheiden sich von der Rente durch ihre Veränderlichkeit. Sie können in unregelmäßigen Zeitabständen und in wechselnder Höhe erfolgen, sind also flexibler als Renten.
Wichtig ist dabei die Differenzierung, ob die Leistungen Entgeltcharakter haben. Das ist in der Regel abzulehnen, wenn es sich um die Unternehmensnachfolge im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistung handelt.
II. Unentgeltliche Übertragung gegen Versorgungsleistung
Versorgungsleistungen tauchen oft in Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge zwischen nahen Angehörigen auf. Es geht hier um die vorweggenommene Erbfolge, wobei der Übergeber sich Erträge in Form von Versorgungsleistungen vorbehält, die nun aber vom Übernehmer erwirtschaftet werden müssen. Bei der vorweggenommenen Erbfolge sollen Erbansprüche bereits im Vorfeld zum Erbfall geregelt oder erfüllt werden, beispielsweise um Freibeträge optimal zu nutzen. Häufig wird die Höhe der Leistung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Übernehmenden und nach dem Versorgungsbedürfnis des Überträgers bemessen. Damit die Finanzverwaltung dieses Vorgehen steuerbegünstigt anerkennt, ist es neben anderen Aspekten wichtig, dass der Nachfolger Abkömmling oder gesetzlich erbberechtigt nach dem Überträger ist.
III. Veräußerung gegen wiederkehrende Leistung
Liegt eine begünstigte Übertragung nicht vor, handelt es sich um ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft, wobei die Bezüge dann Teil des Entgelts darstellen. In diesem Fall wird es sich zumeist um eine (Veräußerungs-) Rente handeln. Dabei muss darauf geachtet werden, dass das Geschäft zu einem angemessenen Preis-/Leistungs-Verhältnis erfolgt. Wiederkehrende Leistungen werden entgeltlich im Austausch mit einer Gegenleistung erbracht, wenn die Beteiligten Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subjektiv von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgehen durften.
IV. Zivilrechtliche Ausgestaltung
Die steuerrechtliche Anerkennung des Übergabevertrags setzt voraus, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten klar und eindeutig sowie rechtswirksam vereinbart und ernsthaft gewollt sind und die Leistungen wie vereinbart tatsächlich erbracht werden. Als wesentlicher Inhalt des Übergabevertrags muss der Umfang des übertragenen Vermögens, die Höhe der Versorgungsleistungen und die Art und Weise der Zahlung vereinbart sein. Die Vereinbarungen müssen im Übergabevertrag begründeten Rechtsverhältnisses oder bei Änderung dieses Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden. Änderungen der Versorgungsleistungen werden steuerrechtlich nur anerkannt, wenn sie durch ein in der Regel langfristig verändertes Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und/oder die veränderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten veranlasst sind. Rückwirkende Vereinbarungen sind steuerrechtlich nicht zulässig, außer, die Rückbeziehung ist nur von kurzer Zeit und hat lediglich technische Bedeutung.
V. Besteuerung
1. Besteuerung der Beteiligten im Erwerbsfall
a. Behandlung beim Erwerber
Der Ansatz der Anschaffungskosten der erworbenen Wirtschaftsgüter erfolgt in Höhe des Rentenbarwerte zuzüglich der vom Erwerber getragenen Kosten des Erwerbsvorganges. Der Rentenbarwert dient als Bemessungsgrundlage für die AfA sofern ein abnutzbares Wirtschaftsgut erworben wurde.
Dient das gegen Zahlung einer Rente oder dauernden Last erworbene Wirtschaftsgut der Einkünfteerzielung, ist der in den einzelnen Zahlungen enthaltene Zinsanteil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzuziehen.
b. Behandlung beim Veräußerer
Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb gegen eine Leibrente, hat er ein Wahlrecht. Er kann den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn sofort versteuern. In diesem Fall ist § 16 EStG anzuwenden. Der Veräußerungsgewinn zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Barwert der Rente, vermindert um etwaige Veräußerungskosten des Berechtigten und dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebs. Die Ertragsanteile der Rentenzahlungen werden in diesem Fall als sonstige Einkünfte behandelt.
Der Veräußerer kann aber auch die Bezüge im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen behandeln. In diesem Fall entsteht ein Gewinn, wenn der Kapitalanteil der Rentenzahlungen das steuerliche Kapitalkonto des Veräußerers zuzüglich etwaiger Veräußerungskosten übersteigt; der in den wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteil stellt bereits im Zeitpunkt des Zuflusses nachträgliche Betriebseinnahmen dar.
2. Besteuerung der Beteiligten bei unentgeltlichen Übertragungen
Bei der Übertragung eines Unternehmens gegen Versorgungsleistungen handelt es sich steuerlich um einen unentgeltlichen Übertragungsvorgang. Dies hat sowohl für den Übergeber als auch für den Übernehmer steuerliche Konsequenzen
Für den Übergeber sind die erhaltenen Versorgungsleistungen in vollem Umfang als sonstige Einkünfte zu versteuern, sofern die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistenden vorliegen.
Für den Übernehmer sind die Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar, sofern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG vollständig erfüllt sind. Da es sich aber um eine unentgeltliche Übertragung handelt, sind die Buchwerte des übertragenen Betriebsvermögens fortzuführen.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Übergeber die erhaltenen Versorgungsleistungen versteuern muss, während der Übernehmer diese als Sonderausgaben abziehen kann.
VI. Fazit
Für Unternehmer, die ihre Nachfolge regeln möchten, können wiederkehrende Leistungen ein angemessenes und chancenreiches Mittel darstellen, dass sowohl finanzielle Absicherung als auch steuerliche Vorteile bietet. Wichtig ist es, ausreichend Zeit für die Realisierung des Vorhabens einzuplanen, damit Risiken minimiert werden können.
Florian Hinterberger
Rechtsanwalt
Kurzfassung:
- Die Vermögensübertragung gegen dauernde Last oder Rente ermöglicht den Beteiligten sowohl die künftige Absicherung des Übergebers also auch die frühzeitige Übergabe der operativen Führung an den Übernehmer.
- Die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall hängt an einer Vielzahl von rechtlichen, steuerlichen und tatsächlichen Details, die vorab sorgfältig geprüft werden sollten, um die gewünschten Folgen zu erreichen.
- In der täglichen Praxis sind besonders die Vermögensübertragung gegen dauernde Last oder Rentenbezüge relevant. Wichtig ist die Differenzierung zwischen unentgeltlicher Unternehmensnachfolge und der Übertragung mit Veräußerungscharakter gegen Entgelt.
Kommentar:
Die Unternehmensnachfolge muss gut geplant und vorbereitet sein. Dabei sind die jeweiligen Interessen angemessen gegeneinander abzuwägen. Alle Beteiligten und das Unternehmen selbst sind auf die Nachfolge vorzubereiten. Dazu gehören neben der Strukturierung des Unternehmens selbst auch die Absicherung des Unternehmers sowie die frühzeitige Einbindung des Nachfolgers in die operative Tätigkeit. Das kann durch die Bestellung wiederkehrender Bezüge zugunsten des Übergebers erreicht werden. Soweit eine solche Vorbereitung nicht geplant wird, stellt das die Beteiligten früher oder später vor große rechtliche, steuerliche und tatsächliche Schwierigkeiten.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater