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UPDATE - ANGEBOTSPFLICHT FÜR "CORONA-TESTS"

STEUERLUCHS VOM 28.04.2021
Am 21.04.2021 haben wir Sie bereits über die Angebotspflicht für „Corona-Test“ für Arbeitgeber auf Grund der zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung informiert. Laut dieser Verordnung mussten Arbeitgeber ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwocheeinen „Corona-Test“ anbieten. Für manche Beschäftigten mussten zwei Tests angeboten werden. Die zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hatte aber nur eine Halbwertszeit vom 20.04.2021 bis zum 22.04.2021.
Am 23.04.2021 ist nämlich schon die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Nach dieser muss der Arbeitgeber seinen Be­schäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zwei­mal pro Kalenderwoche einen „Corona-Test“ anbieten.
Nachweise über die Beschaffung der Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Tes­tung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber nach der neuen Verordnung nicht mehr vier Wochen aufzubewahren, sondern bis zum 30. Juni 2021.

Nur zur Information, am 12.04.2021 hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier noch er­klärt, dass es für Arbeitgeber keine Angebotspflicht geben wird, keine zwei Wochen später besteht nun die Pflicht zwei Tests pro Woche anzubieten.
Und der Gipfel ist, für die Arbeitgeber gilt die geänderte Arbeitsschutzverordnung seit dem 23.04.2021, schaut man aber am 26.04.2021 um 13:00 Uhr auf die Homepage des Bundes­ministeriums für Arbeit und Soziales in die FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung, hat diese einen Überarbeitungsstand vom 15.04.2021 und es wird in allen Texten aufgeführt, dass nur ein Test pro Woche angeboten werden muss. Von einem Bundesministerium kann anscheinend nicht das gleiche wie von den Arbeitgebern verlangt werden.


Hinweis:
Zudem ist am 23.04.2021 auch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Nach diesem gibt es auch Änderungen bei der „Homeoffice-Tätigkeit“. Bisher hatten Arbeit­geber die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist. Was das aber genau bedeutet, kann noch nicht rechtssicher beantwortet werden.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin



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