Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

UPDATE ZUR ÜBERBRÜCKUNGS­HILFE III

SONDERNEWSLETTER 12/2021 VOM 20.04.2021
Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss, zudem wurde die Fixkostenerstattung erhöht. Insofern wurden die FAQs zur Überbrückungshilfe III nochmals überarbeitet.

Anbei ein vereinfachter Kurzüberblick:
  • Alle Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten haben, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt und beträgt bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten.
  • Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 % erleiden, auf bis zu 100 % erhöht. Bislang wurden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten erstattet.
  • Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d.h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten.
  • Die Sonderabschreibungsmöglichkeit für Saisonware und verderbliche Ware für Einzelhändler wurde auf Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender (Professionelle Verwender verderblicher Ware sind z. B. Kosmetikstudios, Frisörsalons (Kosmetikprodukte) oder Gastronomie (Lebensmittel)) erweitert.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 sind nunmehr antragsberechtigt (bisher galt als Gründungsdatum der 30.04.2020)

Eigenkapitalzuschuss im Überblick:
Für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Juni 2021 werden folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:

Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d. h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Sofern die Bundesregelung Fixkostenhilfe zugrunde liegt, darf die Förderung 70 Prozent bzw. 90 Prozent der insgesamt nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten nicht überschreiten.
Der Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt somit bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten hat. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat.

Für Sonderregelungen geltend gemachte Fixkosten fallen nicht unter den Eigenkapitalzuschuss.
Für die einzelnen Monate ergeben sich somit folgende Zuschläge, die jeweils auf die Fixkostenerstattung des entsprechenden Monats angewandt wird:

Monate mit Umsatzeinbruch ≥ 50 ProzentHöhe des Zuschlags

1. und 2. MonatKein Zuschlag
3. Monat25 Prozent
4. Monat35 Prozent
5. und jeder weitere Monat40 Prozent


Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung feh­lerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausge­schlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 20.04.2021



DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

SONDERNEWSLETTER 2/2022 VOM 08.03.2022 – ÜBERBRÜCKUNGSHILFE IV VERLÄNGERT BIS 30.06.2022

Die Überbrückungshilfe IV wir unverändert bis zum 30.06.2022 verlängert. Grundlegende...

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 07.03.2022 – NEUES RUND UM CORONA

Das Bundeskabinett hat am 16.02.2022 den Regierungsentwurf für ein Viertes ...

SONDERNEWSLETTER 25/2021 – ÜBERBRÜCKUNGS­HILFE IV - BIS 31.03.2021

Das Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsministerium haben die Eckpunkte für...

SONDERNEWSLETTER 23/2021 VOM 22.11.2021 – VERLÄNGERUNG DER ÜBERBRÜCKUNGS­HILFE III PLUS UND DER REGELUNGEN ZUR KURZARBEIT BIS ZUM 31.03.2022

Mit Beschluss vom 18.11.2021 wurde im letzten Bund-Länder Treffen...