VERSANDHANDEL AN BRITISCHE KUNDEN
RAW-AKTUELL 1/2021

Auf Grund des Brexit haben sich umfangreiche umsatzsteuerliche Änderungen auf deutscher bzw. europäischer Seite ergeben (vgl. unsere Mandanteninformation 12/2020). Danach gilt Großbritannien umsatzsteuerlich und zollrechtlich aus deutscher Sicht als Drittland. Nur Nordirland gilt für Warenlieferungen weiterhin als Gemeinschaftsgebiet. Allerdings haben sich auch auf britischer Seite Änderungen ergeben, welche durchaus Einfluss auf deutsche/europäische Händler haben können. Unter Umständen kann dies zu einer zollrechtlichen und/oder umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht in Großbritannien führen.
Seit dem 1. Januar 2021 gibt es in Großbritannien neue Regelungen für Versandhandelslieferungen ausländischer (z. B. deutscher) Händler. Dabei ist zunächst danach zu unterscheiden, ob der Verkauf über einen Online-Marktplatz oder beispielsweise direkt über einen eigenen Webshop stattfindet.
Bei Bestellungen über Onlinemarktplätze von Verbrauchern (B2C) schuldet künftig nur noch der Onlinemarktplatz die Umsatzsteuer. Davor findet ein Verkauf zum Nullsteuersatz an den Onlinemarktplatz Anwendung, der in der Steuererklärung deklariert werden muss. Für die Einfuhr und Versteuerung der Ware nach Großbritannien bleibt das liefernde Unternehmen aber selbst verantwortlich.
Bei den Direktverkäufen über den eigenen Webshop findet nunmehr eine £135-Grenze Anwendung. Für diese £135-Grenze wird nach unserem Verständnis der (gesamte) Warenwert der Lieferung (ohne Nebenkosten) herangezogen. Liegt der Warenwert unter der vorgenannten Grenze, schuldet das Unternehmen die britische Umsatzsteuer und muss sich deshalb in Großbritannien umsatzsteuerlich registrieren. Bei einem Warenwert von mehr als £135 kann dies – je nach Ausgestaltung der Liefer- und Versandbedingungen – unter Umständen vermieden und dem Kunden die Einfuhrversteuerungs-/Einfuhrverzollungspflicht auferlegt werden.
Betroffene Unternehmen, die Versandhandelslieferungen nach Großbritannien ausführen (wollen), ist die Kontaktaufnahme mit einem britischen Steuerberater zu empfehlen. Auf Wunsch können wir Sie hierbei durch unser internationales BKR-Netzwerk unabhängiger Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzleien unterstützen.