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Wachstumschancen­gesetz und Kreditzweitmarkt­förderungsgesetz – ein Update

RAW-AKTUELL 12/2023
Das Wachstumschancengesetz sollte eigentlich ähnlich eines Jahressteuergesetzes noch dieses Jahr vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden, damit die neuen steuerlichen Regelungen ab dem 01.01.2024 in Kraft treten können. Der Bundesrat hat aber am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen.

Mit dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" - kurz " Wachstumschancengesetz" - soll die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessert werden. Außerdem sollen Impulse gesetzt werden, damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können. Dies ist laut der Begründung des Gesetzentwurfs wichtig, um die Transformation der Wirtschaft zu begleiten sowie die Wettbewerbsfähigkeit, die Wachstumschancen und den Standort Deutschland zu stärken.
Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden und durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden. Außerdem sollen Maßnahmen ergriffen werden, die dazu beitragen, unerwünschte Steuergestaltungen aufzudecken und abzustellen. Darüber hinaus soll das Steuerrecht weiter modernisiert werden.
Hört sich alles nicht schlecht an, das Bild, das die Ampel-Regierung aber abgibt, sieht anders aus.
Der Bundesrat hat am 24.11.2023 den Vermittlungsausschuss angerufen, da es vor allem bei dem Punkt der Finanzierung zwischen Bund und Ländern Streitigkeiten gibt, somit wird das Vermittlungsverfahren nicht mehr dieses Jahr abgeschlossen werden können.

Daher wurde am 14.12.2023, bzw. 15.12.2023 das Kreditzweitmarktförderungsgesetz von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. In diesem wurden unter anderem einige Punkte aus dem Wachstumschancengesetz umgesetzt, damit es noch dieses Jahr wenigstens in einigen Punkten Rechtssicherheit gibt.
Im Kreditzweitmarktförderungsgesetz sind nun auch untere anderem folgende steuerliche Regelungen zu finden:
  • Die Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 wird gestrichen. Im Dezember 2022 hatte der Bund die Kosten für den Abschlag für Gas und Wärme übernommen, um die Bürger bei den damaligen hohen Energiepreisen zu entlasten. Als sozialer Ausgleich sollten diese Hilfen versteuert werden, was nun nicht mehr erfolgen soll.
  • Die Abgabenordnung und andere Gesetze werden an das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) angepasst.
  • Im Einkommen- und Körperschaftssteuergesetz gibt es Änderungen bei der sog. Zinsschranke. Dies betrifft § 4h EStG und § 8a KStG, die an die Vorgaben der europäischen Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst werden. Ferner wird im Einkommensteuergesetz eine Klärung des Begriffs „Nettozinsaufwendungen“ erfolgen. Zudem wird klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist laut Gesetzesbegründung künftig nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist.


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