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ÄNDERUNG DER ABGABEFRISTEN ­UND VERSPÄTUNGSZUSCHLAG

STEUERLUCHS VOM 17.04.2019
Die Neuerungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens greifen erstmals für die Steuererklärungen ab dem Jahr 2018. Daher gehen wir nochmals auf dieses Thema ein.

Verlängerung der Abgabefristen

Bisher mussten Steuerpflichtige, die steuerlich nicht vertreten sind, ihre Steuererklärung bis Ende Mai des Folgejahres ab­geben, wirkt ein Steuerberater bei der Erstellung mit, so war die Erklärung bis zum 31. Dezember des Folgejahres abzu­geben. Diese Fristen wurden um zwei Monate verlängert.
Somit müssen Steuerpflichtige, die steuerlich nicht vertreten sind, die Steuererklärung spä­testens zum 31. Juli des Folgejahres abgeben. Also muss z.B. die Steuererklärung 2018 spätestens am 31.07.2019 abgegeben werden.
Ist der Steuerpflichtige steuerlich vertreten, dann verlängert sich die die Abgabefrist auf Ende Februar des übernächsten Jahres. Die Steuererklärung 2018, die durch einen Steuerberater erstellt wird, muss damit spätestens am 29.02.2020 eingereicht werden.

Diese gute Neuerung für die Steuerpflichtigen, wird jedoch mit einer Verschärfung des Ver­spätungszuschlages garniert.

Erneuerung des Verspätungszuschlages

Bisher sah das Gesetz vor, dass derjenige, der seine Steuererklärung nicht oder zu spät ab­gibt, mit einem Verspätungszuschlag belangt werden kann. Dieses „kann“ hat der Finanzbe­hörde ein Ermessensspielraum eingeräumt, ob Verspätungszuschläge festgesetzt werden.
Dieser Ermessensspielraum wurde durch die Gesetzesänderung stark eingeschränkt, so sieht das Gesetz statt einem „kann“ nun vor, dass ein Verspätungszuschlag festzusetzen „ist“, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjah­res abgegeben wird. Wird z.B. die Einkommensteuererklärung 2018 erst im April 2020 abge­geben, so wird quasi automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Dieser beträgt 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträ­ge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Dieser Automatismus des Verspätungszuschlages greift nur dann nicht, wenn eine Steuer von 0 Euro oder eine Steuererstattung festgesetzt wird.

Hinweis:

Achten Sie darauf, dass Sie Ihrem Steuerberater trotz der verlängerten Abgabefristen recht­zeitig, also im Jahr 2019 die Unterlagen für die Steuererklärung 2018 zur Verfügung stellen. Da dieser die Steuerer­klärungen nur rechtzeitig einreichen kann und damit Verspätungszuschlage für Sie vermie­den werden, wenn er genug Zeit zur Bearbeitung hat.


Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



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