ANTRAGSFRIST FÜR KURZARBEIT ERNEUT VERLÄNGERT
SONDERNEWSLETTER 16/2021 VOM 15.06.2021

Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung hat beschlossen, die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30.09.2021 zu verlängern. Auch Leiharbeiter profitieren.
Betriebe, die bis zum 30. September 2021 erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31.12.2021 in Anspruch nehmen. Aktuell gelten die Erleichterungen für Betriebe, die bis zum 31.06.2021 Kurzarbeit einführen.
Mit der Verordnung gilt weiterhin:
- Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
- Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
- Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Allgemeine Hinweise:
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Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Haftungsausschluss:
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Stand 15.06.2021