CORONA – ANSPRUCH AUF ERHÖHTES KURZARBEITERGELD VERLÄNGERT
SONDERNEWSLETTER 27/2021

Der Bundestag hat eine Verlängerung der Aufstockung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz bereits kurz danach zugestimmt.
Das erhöhte Kurzarbeitergeld sieht vor, dass ab dem vierten Bezugsmonat 70 % der Nettoentgeltdifferenz gezahlt werden, wenn der Entgeltausfall in Kurzarbeit mindestens 50 % beträgt. Lebt ein Kind im Haushalt, beträgt der Satz 77 %. Ab dem siebten Bezugsmonat sind 80 % und mit Kind 87 % vorgesehen.
Hierzu führt die Bundesregierung unter anderem aus:
- Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist, erhalten das erhöhte Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022. Damit wird der Anspruch um drei Monate verlängert.
- Zusätzlich erhalten auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit ge-gangen sind, von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze.
Hinweise:
Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeit in der Corona-Pandemie ist bereits mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV verlängert worden. Die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten gilt bis Ende März 2022.
Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne an unseren Standorten München, Bad Wörishofen, Berlin und Gera zur Verfügung.
Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.
Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.
Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
Stand 29.12.2021