Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

CORONA – ANSPRUCH AUF ERHÖHTES ­KURZARBEITERGELD VERLÄNGERT

SONDERNEWSLETTER 27/2021
Der Bundestag hat eine Verlängerung der Aufstockung des Kurzarbeitergeldes beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz bereits kurz danach zugestimmt.

Das erhöhte Kurzarbeitergeld sieht vor, dass ab dem vierten Bezugsmonat 70 % der Nettoentgeltdifferenz gezahlt werden, wenn der Entgeltausfall in Kurzarbeit mindestens 50 % beträgt. Lebt ein Kind im Haushalt, beträgt der Satz 77 %. Ab dem siebten Bezugsmonat sind 80 % und mit Kind 87 % vorgesehen.

Hierzu führt die Bundesregierung unter anderem aus:
  • Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist, erhalten das erhöhte Kurzarbeitergeld bis Ende März 2022. Damit wird der Anspruch um drei Monate verlängert.
  • Zusätzlich erhalten auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit ge-gangen sind, von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze.
Hinweise:

Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeit in der Corona-Pandemie ist bereits mit der Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV verlängert worden. Die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten gilt bis Ende März 2022.

Allgemeine Hinweise:

Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne an unseren Standorten München, Bad Wörishofen, Berlin und Gera zur Verfügung.

Haftungsausschluss:

Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.
Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.
Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.

Stand 29.12.2021

DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

STEUERLUCHS VOM 23.03.2022 – VIERTES CORONA-STEUERHILFEGESETZ

Das Bundeskabinett hat am 16.02.2022 den Regierungsentwurf für ein Viertes...

SONDERNEWSLETTER 2/2022 VOM 08.03.2022 – ERLEICHTERTER ZUGANG ZUM KURZARBEITERGELD VERLÄNGERT BIS ZUM 30.06.2022

Das Bundeskabinett hat am 09.02.2022 einen Verordnungsentwurf auf den Weg gebracht, dem der...

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 07.03.2022 – NEUES RUND UM CORONA

Das Bundeskabinett hat am 16.02.2022 den Regierungsentwurf für ein Viertes ...

SONDERNEWSLETTER 23/2021 VOM 22.11.2021 – VERLÄNGERUNG DER ÜBERBRÜCKUNGS­HILFE III PLUS UND DER REGELUNGEN ZUR KURZARBEIT BIS ZUM 31.03.2022

Mit Beschluss vom 18.11.2021 wurde im letzten Bund-Länder Treffen...