1. Allgemeines
Wer als Unternehmer mit dem Firmenwagen zum Büro fährt, kann die Kosten dieser Fahrten steuerlich nicht in voller Höhe abziehen. Fahrten zwischen Wohnung und der Betriebsstätte dürfen nur in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden. Doch wo genau die steuerlich relevante „Betriebsstätte“ liegt, wenn man seinen Kunden überwiegend direkt von zuhause aus besucht und das Büro nur gelegentlich aufsucht, ist oftmals strittig. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. III R 18/25) eine grundlegende Entscheidung zu dieser Frage getroffen – mit erheblichen Auswirkungen für Unternehmer im Außendienst.
Im Kern ging es um die Frage, gilt das steuerliche Abzugsverbot für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte auch dann, wenn ein Unternehmer sein Büro nur sporadisch aufsucht und den Großteil seiner Arbeit im Außendienst erledigt. Der BFH hat dies bejaht und damit die Entscheidung des Finanzgerichts Köln aus dem Jahr 2024 bestätigt.
2. Sachverhalt
Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte und unterhielt hierfür ein Büro. Gleichzeitig war er im Außendienst tätig und suchte seine Kunden regelmäßig direkt von seiner Wohnung aus auf, ohne dabei das Büro vorher aufzusuchen. Das Büro selbst besuchte er nach eigenem Vortrag nur gelegentlich. Für seinen betrieblichen Pkw wandte er die sogenannte 1-%-Regelung zur Erfassung der Privatnutzung an. Das Finanzamt berücksichtigte zusätzlich die 0,03-%-Regelung, also einen pauschalen Hinzurechnungsbetrag für Fahrten zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte, der den steuerlichen Gewinn erhöhte. Gleichzeitig verweigerte es den entsprechenden Abzug dieser Fahrtkosten als Betriebsausgaben über die Entfernungspauschale hinaus. Der Kläger wehrte sich hiergegen mit der Begründung, er suche das Büro nur in vernachlässigbarem Umfang auf, sodass es nicht als „erste Betriebsstätte“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG einzustufen sei. Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Auch die anschließende Revision beim BFH blieb ohne Erfolg.
3. Rechtliche/steuerliche Würdigung
a. Problemaufriss/“Betriebsstätte“
Zentrale Fragestellung des Urteils ist die Klärung des Betriebsstättenbegriffs in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Diese Vorschrift schränkt den steuerlichen Abzug von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ein: Solche Kosten dürfen nur in Höhe der allgemeinen Entfernungspauschale (bis 2025, 0,30 € bzw. 0,38 € ab dem 21. Kilometer je Entfernungskilometer, seit 2026 einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer) abgezogen werden.
Der BFH bestätigt seine ständige Rechtsprechung: Eine Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift ist der Ort, an dem oder von dem aus ein Unternehmer seine Leistung gegenüber seinen Kunden erbringt. Entscheidend ist dabei nicht allein, dass an einem Ort überhaupt betriebliche Tätigkeiten stattfinden. Vielmehr setzt eine steuerlich relevante Betriebsstätte eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Unternehmer nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit – also fortdauernd und immer wieder – für seine berufliche Tätigkeit aufsucht.
Das Büro erfüllte nach Überzeugung des Gerichts diese Voraussetzungen. Auch wenn der Kläger den Großteil seiner Arbeitszeit im Außendienst verbrachte und die Kunden direkt von seiner Wohnung aus anfuhr, war das Büro eine dauerhaft vorgehaltene, ortsfeste betriebliche Einrichtung. Die gelegentliche Nutzung war ausreichend, um die Betriebsstätteneigenschaft zu begründen – eine besondere Mindesthäufigkeit oder ein bestimmtes Verhältnis zwischen Büro- und Außendienstzeiten verlangt das Gesetz nach der Auslegung des BFH nicht.
b. Abgrenzung zur „ersten Tätigkeitsstätte“
Besondere Bedeutung hat die Klarstellung des BFH zur Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und Unternehmern. Im Lohnsteuerrecht gibt es seit der Reisekostenreform 2014 den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“. Dieser wird maßgeblich durch das arbeitsrechtliche Direktionsrecht des Arbeitgebers bestimmt: Welche Arbeitsstätte der Arbeitnehmer dauerhaft aufsuchen muss, legt grundsätzlich der Arbeitgeber fest.
Für Unternehmer gilt diese Regelung jedoch nicht. Auftraggeber haben keinen vergleichbaren Einfluss wie ein Arbeitgeber – es fehlt das arbeitsrechtliche Direktionsrecht. Deshalb kann der Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ aus dem Reisekostenrecht nicht auf Unternehmer übertragen werden. Der Kläger hatte argumentiert, das neue Reisekostenrecht führe zu einer günstigeren Beurteilung seines Falls. Der BFH erteilt dieser Argumentation eine klare Absage.
c. Abzugsverbotund 0,03%-Regel
Steuerlich hat die Einordnung des Büros als Betriebsstätte folgende Konsequenz: Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dürfen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der darüberhinausgehende Teil der tatsächlichen Fahrtkosten ist nicht abzugsfähig.
Wer – wie im Streitfall – seinen betrieblichen Pkw nach der 1-%-Methode versteuert, muss zusätzlich einen Hinzurechnungsbetrag nach der 0,03-%-Regelung in seinen Gewinn einrechnen. Dieser Betrag ergibt sich aus: 0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs × Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betriebsstätte × 12 Monate.
Wichtig: Für Arbeitnehmer hatte der BFH in früheren Entscheidungen zugelassen, die 0,03-%-Regelung durch einen tagesgenaueren Ansatz (0,002 % je Fahrt) zu ersetzen, wenn das Fahrzeug nachweislich seltener als 15 Mal im Monat für Fahrten zum Arbeitsort genutzt wurde. Diese für Arbeitnehmer günstige Rechtsprechung gilt für Unternehmer jedoch ausdrücklich nicht. Der BFH hat mit Urteil vom 12. Juni 2018 (VIII R 14/15) festgestellt, dass der Gesetzeswortlaut für Unternehmer zwingend die monatliche 0,03-%-Pauschale vorschreibt – unabhängig davon, wie oft das Büro tatsächlich aufgesucht wird. Das aktuelle Urteil bestätigt diesen Grundsatz.
d. RevisionsrechtlicheAspekte
Im Revisionsverfahren vor dem BFH können grundsätzlich nur Rechtsfragen, keine Tatsachenfragen neu bewertet werden. Die Feststellung, ob im konkreten Fall eine Betriebsstätte vorliegt, ist zunächst Aufgabe des Finanzgerichts als Tatsachengericht. Der BFH prüft im Revisionsverfahren lediglich, ob das Finanzgericht von zutreffenden Rechtskriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Tatsachen in die Gesamtwürdigung einbezogen hat und dabei nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat. Da das FG Köln diese Anforderungen erfüllte, war die Würdigung für den BFH bindend. Die Revision scheiterte daher nicht nur an der materiell-rechtlichen Frage, sondern auch an den revisionsrechtlichen Grenzen der Nachprüfung.
4. Fazit
Seit diesem BFH-Urteil ist für Unternehmer, die ein festes Büro unterhalten und gleichzeitig im Außendienst tätig sind somit klar: Wer ein dauerhaft vorgehaltenes Büro hat, dem kann das Finanzamt dieses als Betriebsstätte zurechnen – auch wenn es nur sporadisch genutzt wird. Die steuerlichen Folgen sind erheblich: Vollständiger Abzug der Fahrtkosten ist ausgeschlossen, und die 0,03-%-Hinzurechnung erhöht monatlich den steuerpflichtigen Gewinn.
Florian Hinterberger
Rechtsanwalt
Kurzfassung:
1. Betriebsstätte ist die ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung, an dem oder von der aus ein Unternehmer seine Leistung gegenüber seinen Kunden nicht nur gelegentlich, sondern nachhaltig erbringt.
2.Wer ausschließlich von zuhause aus tätig ist und gar kein festes Büro unterhält, unterliegt dem Abzugsverbot nicht, da es an einer Betriebsstätte im Sinne der Norm fehlt.
3. Der BFH stellt klar, dass der Begriff der Betriebsstätte anders auszulegen ist als der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte und damit auch andere Rechtsfolgen bestehen.
Kommentar:
Der BFH bestätigt seine Rechtsauffassung, die an der Realität wirtschaftlich moderner Unternehmen vorbeizugehen droht. Unternehmer agieren heute in weit aus größerem Maße mobil, beim Kunden oder im Homeoffice als das noch früher der Fall war. Ein kleines Büro – wenigstens für Buchhaltung oder Post – ist eine betriebliche Notwendigkeit und kein Indiz für ein „tägliches Pendeln“. Auch die Ungleichbehandlung von Unternehmern und Arbeitnehmern wirkt widersprüchlich. Dazu scheint der Begriff der „Betriebsstätte“ übermäßig ausgedehnt. Verlangt wird „Nachhaltigkeit“ bzw. ein „fortdauerndes und immer wiederkehrendes“ Tätigwerden; konkrete zeitliche Mindesthürden werden nicht benannt. Im Ergebnis festigt das Urteil die bisherige Rechtsprechung.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater