Innerhalb von wenigen Jahren beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht zum wiederholten Male mit der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Am 12.10. und am 13.10.2026 fanden zwei mündliche Verhandlungen zu zwei unterschiedlichen Verfahren in Bezug auf das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vor dem Bundesverfassungsgericht statt.
Grundzüge der aktuellen Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach 3 Steuerklassen erhoben. Die jeweilige Steuerklasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers zum Schenker.
Die Steuerklasse I gilt für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder (eheliche oder nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder), Enkel und Urenkel sowie bei einer Erbschaft für Eltern und Großeltern.
Unter die Steuerklasse II fallen Eltern und Großeltern (bei einer Schenkung), Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Die Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erwerber.
Die Steuersätze, die für die Erbschaft bzw. Schenkung angesetzt werden, sind einerseits abhängig von dem Wert der Erbschaft bzw. Schenkung und andererseits von der jeweiligen Steuerklasse.
| Wert der Schenkung | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
| 75.000,00 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000,00 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000,00 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000,00 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000,00 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000,00 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| Über 26.000.000,00 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Die persönlichen Freibeträge staffeln sich wie folgt:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000,- €
Kinder und Stiefkinder 400.000,- €
Enkel 200.000,- €
Personen der Steuerklasse II 20.000,- €
Personen der Steuerklasse III 20.000,- €
Übertragung von Betriebsvermögen – vereinfachte Grundzüge
Das betriebliche Vermögen wird steuerlich begünstigt, Zweck der Regelung ist der Erhalt von Arbeitsplätzen und die Existenz tatsächlich am Wirtschaftskreislauf teilnehmender Unternehmen zu sichern. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gibt es ein sogenanntes Regelverschonungsmodell und ein Optionsverschonungsmodell. Nach der Regelverschonung wird ein Verschonungsabschlag von 85 % gewährt, das bedeutet 85 % des Betriebsvermögens kann steuerfrei weitergegeben werden. Bei der Optionsverschonung kann sogar 100 % des Betriebsvermögens steuerfrei an den Übernehmer übertragen werden. Dabei muss bei der Regelverschonung das übertragene Unternehmen 5 Jahre weitergeführt werden, bei der Optionsverschonung 7 Jahre. Die Optionsverschonung kann aber nur gewählt werden, wenn in dem Unternehmen maximal 20 % Verwaltungsvermögen stecken, das grundsätzlich eigentlich nicht steuerbegünstigt ist. Weiterhin sind auch Lohnsummen einzuhalten.
Abstrakte Normenkontrolle der Bayerischen Staatsregierung, Az. 1 BvF 1/23 vom 12. Oktober 2026
Antragstellerin ist die Bayerische Staatsregierung. Sie greift im Wege der abstrakten Normenkontrolle mehrere Normen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an. Für Verfassungswidrig hält die Bayerische Regierung die Vorschriften der Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), der persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) sowie der Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
Gründe für die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften sieht die Antragstellerin zum einen in der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, aber auch in der unterbliebenen Anpassung der Freibeträge und Steuersätze an die Preissteigerung seit 16 Jahren. Zudem müssten nach Sicht der Antragstellerin für die Freibeträge auch regional unterschiedliche Immobilienpreise berücksichtigt werden.
Das Aufkommen der Erbschaftsteuer steht nach dem Grundgesetz den Ländern zu. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz über diese Steuer daher nur, wenn die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Die Antragstellerin sieht diese Voraussetzungen für nicht gegeben und damit eine bundesgesetzliche Regelung für nicht verfassungsmäßig an.
Bezüglich der Freibeträge hält die Antragstellerin es für verfassungswidrig, dass diese seit 16 Jahren nicht mehr an die Preissteigerung angepasst wurden. Auch mit dem Hintergrund der in Bayern überdurchschnittlich gestiegenen Immobilienwerte sei nach Sicht der Antragstellerin eine regionale Anpassung der Freibeträge erforderlich.
Ziel der Bayerischen Staatsregierung sind höhere Freibeträge, niedrigere Steuersätze und eine Regionalisierung der Steuer.
Verfassungsbeschwerde, 1 BvR 804/22 vom 13. Oktober 2026
Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde ist der Erbe seiner Tante. Nachlassgegenstand war ausschließlich Privatvermögen, darunter ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Im Rahmen des Erwerbs wurde der Beschwerdeführer voll mit der Erbschaftsteuer belastet. Vor den Finanzgerichten blieb er erfolglos. Der BFH hat im Jahr 2022 dazu entschieden, dass die Besteuerung von Privatvermögen nicht deshalb verfassungswidrig ist, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftsteuerrechtliche Überbegünstigung des Betriebsvermögens zu verzeichnen wäre.
Die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht richtet sich gegen den Erbschaftsteuerbescheid und diesen betreffende gerichtliche Entscheidungen. Vom Bundesverfassungsgericht inzident geprüft werden dabei die Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sowie des Bewertungsgesetzes.
Betriebsvermögen unterliegt, ebenso wie Privatvermögen, der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Nach den aktuell geltenden Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes sind Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % allerdings begünstigungsfähig und damit nach § 13a ErbStG grundsätzlich von der Steuer begünstigt. Nicht begünstigungsfähig und damit mit wenigen Ausnahmen voll steuerpflichtig ist Privatvermögen.
Der Beschwerdeführer sieht diese unterschiedliche Behandlung der Besteuerung von betrieblichem Vermögen und Privatvermögen für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Beschwerde behandelt damit die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen sowie die bewertungsrechtlichen Regelugen verfassungsmäßig sind oder ob der Beschwerdeführer durch die mangels eröffnetem Anwendungsbereich unterbliebene Begünstigung in nicht verfassungskonformer Weise benachteiligt ist. Maßgebliche verfassungsrechtliche Grundlage ist dabei der Gleichheitssatz des Grundgesetzes, wonach wesentlich gleiches gleich behandelt werden muss.
Ausblick
An den zwei Verhandlungstagen kamen neben Beschwerdeführer, Bundesregierung und Ländern auch Wissenschaft, Verbände, Vereine, Stiftungen, Bundestagsfraktionen sowie Unternehmen und Unternehmer zu Wort. Die Karlsruher Richter hielten sich dabei eher bedeckt. Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass das Bundesverfassungsgericht das Konzept der Betriebsvermögensbegünstigung insgesamt für verfassungswidrig hält, gab es nicht. Die Entscheidungen in den zwei Verfahren sind für das Frühjahr 2027 geplant.
Fazit
Bis zur Verkündung der Urteile gilt auf jeden Fall noch das derzeitige Recht fort, wer also plant, sein Unternehmen an die nächste Generation weiterzugeben, sollte dies möglichst vor einer Urteilsverkündung über die Bühne bringen.
Besser wird es voraussichtlich nicht mehr, in der Bundesregierung ist klar, dass die Erbschaftsteuer reformiert werden muss. Die SPD hat bereits Anfang des Jahres ein Reformkonzept vorgelegt. Zentraler Bestandteil ist das Schließen von Schlupflöchern der Besteuerung, aber auch eine klare Kürzung der Möglichkeiten einer steuerfreien Übertragung. Die CDU will vor der Umsetzung von Reformen die Urteile des Bundesverfassungsgerichts abwarten. Es bleibt also spannend.