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DAS GEWÄHRLEISTUNGS­RECHT AB 01.01.2022

RAW-AKTUELL 11/2021
Nach Umsetzung der EU – Warenverkaufsrichtlinie tritt das neue Kaufrecht am 01.01.2022 in Kraft. Kernbereich der Neuregelungen betreffen die gesetzliche Sachmängelhaftung.

Die Veränderungen im Gewährleistungsrecht mit Wirkung ab dem 01.01.2022 hat für viele Unternehmer Anpassungsbedarf zur Folge. Bisher wirksame Allgemeine Geschäftsbedingun­gen und alltägliche Verkaufsabläufe müssen nun an gesteigerte verbraucherschützende Nor­men angepasst werden.

Der neue Sachmangelbegriff
Dreh- und Angelpunkt der Gewährleistungsrechte ist der Begriff des Mangels. Erst bei Vorlie­gen eines Mangels bei Gefahrübergang kann der Käufer Gewährleistungsrechte geltend ma­chen. Das alte Recht statuierte einen Vorrang der vereinbarten (subjektiven) Beschaffenheit. Erst wenn keine Vereinbarung vorlag, wurde die gewöhnliche und übliche (objektive) Verwen­dung bzw. Beschaffenheit herangezogen, die bei anderen Sachen gleicher Art und Güte zu erwarten war.

Mit Umsetzung der Richtlinie erfährt der Sachmangelbegriff einen Gleichrang subjektiver als auch objektiver Anforderungen. Für eine Mangelfreiheit muss damit kumulativ nicht nur die vereinbarte Beschaffenheit (subjektive Anforderung) vorliegen, sondern auch mit objektiven Anforderungen im Einklang stehen. Dieser geänderte systematische Ansatz wird geringe Aus­wirkung haben, da die Parteien weiterhin frei sind, ausdrücklich oder konkludent eine Beschaf­fenheit der Kaufsache zu vereinbaren, die von den objektiven Anforderungen abweicht, sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung.

Die Besonderheit erwächst jedoch in Verbrauchsgüterkaufverträgen. Mit Einführung des § 476 Abs. 1 BGB n.F. bedarf es erhöhten Informations- und Formerfordernissen gegenüber dem Verbraucher, wenn von den objektiven Anforderungen abgewichen werden soll.

§ 476 Abs. 1 BGB n.F. sieht vor, dass der Verbraucher
  1. vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wird, wenn eine Anforderungsabweichung vorliegt.
  2. Die Abweichung muss im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart werden.
Dem Unternehmer trifft eine vorvertragliche Pflicht, den Verbraucher individuell zu informieren. In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass eine reine Auflistung aller Eigen­schaften in der Produktbeschreibung voraussichtlich nicht ausreichen wird. Auch eine Einbet­tung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist mit Auferlegung einer gesonderten und ausdrücklichen Vereinbarung nicht möglich. Im Onlinehandel reicht es auch nicht aus, ein schon vorangekreuztes Kästchen vorzusehen, dass der Verbraucher deaktivieren kann. Viel­mehr kann eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung des Verbrauchers etwa dadurch her­beigeführt werden, dass auf der Unternehmerwebseite eine Schaltfläche vorgesehen wird, die der Verbraucher anklicken oder auf andere Weise betätigen kann.

Ein digitaler Mangel – ein neuer Vertragstyp
Nach früher geltendem Recht führte das Unterlassen von digitalen Aktualisierungen nicht zu einem Mangel, da der Zeitpunkt, zu dem eine Aktualisierung erforderlich geworden wäre, in der Regel erst nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs lag. Mit Neueinführung einer Ak­tualisierungspflicht wird daher eine Ausnahme zum Grundsatz des Gefahrübergangs ge­schaffen. Mit der Verpflichtung zur Bereitstellung digitaler Produkte gegenüber Verbrauchern spaltet sich der Weg in kaufrechtliche Ergänzungsvorschriften nach §§ 475a ff. BGB n.F. oder in einen eigenständigen Vertragstyp über digitale Produkte nach §§ 327 ff. BGB.

Wesentlicher Kern ist das Vorhandensein eines Mangels, wenn der Aktualisierungs- bzw. In­formationspflicht nicht nachgekommen wurde.

Im Fall einer expliziten Vereinbarung muss der Verkäufer versprochene Aktualisierungen im vereinbarten Zeitraum bereitstellen (subjektive Anforderung).

Die Aktualisierung muss auch den objektiven Anforderungen genügen. Die Ware entspricht diesen, wenn dem Verbraucher während des Zeitraums, den er unter Berücksichtigung der Umstände erwarten darf, Aktualisierungen bereitgestellt werden, die für den Erhalt der Ver­tragsmäßigkeit erforderlich sind, und der Verbraucher über diese Aktualisierung informiert wird.

Eine ausdrückliche Dauer der Aktualisierungspflicht ist gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr ist Anknüpfungspunkt, was der Verbraucher unter Berücksichtigung der Art und des Zwecks der Ware nach Umstand und Art des Vertrags erwarten kann.

Solange der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung dahingehend nicht nachjustiert, verbleibt es bei einer noch unbestimmten Verpflichtung.In der Gesetzesbegründung wird sich u.a. auf die Aussagen in Werbung, den verwendeten Materialien für die Kaufsache, die zu erwartende Lebensdauer („life-cycle“) und den Preis gestützt.
Zu berücksichtigen ist, dass nur die Funktionsfähigkeit des Produktes erhalten, jedoch keine Verbesserung zur Verfügung gestellt werden muss, z.B. Sicherheitsupdates.

Eine Herausforderung ist die in der Praxis meist aufkommende unterschiedliche Identität von Verkäufer und Softwarehersteller. Verpflichtet sich jedoch der Verkäufer zur Bereitstellung des digitalen Produkts, so trifft grundsätzlich auch ihn die damit einhergehende Aktualisierungs- und Informationspflicht. Inwieweit diese Verpflichtung wegen subjektiver Unmöglichkeit gänz­lich entfällt oder entsprechend auf die Mitwirkung des Herstellers gebaut werden muss, bleibt klärungsbedürftig und abzuwarten. In Betracht kommt eine Delegation der Aktualisierungs­pflicht durch vertragliche Regelung an den Hersteller.

Der Gesetzgeber kommt dem Verkäufer insoweit entgegen, als dass die Aktualisierungs­pflicht abdingbar ist und dem Verkäufer so Gestaltungsspielraum zukommt. Auch hier sind jedoch erneut erhöhte Formvorschriften nach § 476 Abs. 1 BGB n.F.einzuhalten. Die Ver­einbarung ist nur wirksam, wenn der Verbraucher vor seiner Vertragserklärung eigens in Kenntnis gesetzt und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Gefahrübergang und Beweislastumkehr
Ansatzpunkt der Gewährleistungsrechte ist, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag und nicht erst später entstanden ist, z.B. durch unsachgemäße Nutzung durch den Käufer selbst.

Für Verbraucher wird hierbei eine Vermutungsregelung aufgestellt. Die bisherige Dauer der Beweislastumkehr von sechs Monaten bei Verbrauchsgüterverkäufen wird ab dem 01.01.2022 auf ein Jahr erweitert – eine Herausforderung für die Händler.

Verjährungsverkürzung oder doch Verjährungsverlängerung
Weiterhin besteht die Möglichkeit die unveränderte Verjährungsfrist von zwei Jahren bei ge­brauchten Sachen auf ein Jahr zu verkürzen.

Änderungen erfahren erneut die gesteigerte Formvorschrift. Nach § 476 Abs. 2 BGB n.F. ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn der Verbraucher vor seiner Vertragserklärung eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Die in der Praxis vielfach verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind daher nicht mehr ausreichend und bedürfen dringender Anpassung.
Weiterhin enthält das Gesetz sog. Ablaufhemmungen nach § 475e BGB n.F.

Zeigt sich dem Verbraucher innerhalb der Verjährungsfrist der Mangel, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein. Die Grenze der eigentlichen Verjährungsfrist wird somit herausgezogen. Da schwer nachverfolgbar sein wird, wann sich dem Verbraucher tatsächlich der Mangel gezeigt hat, kann es faktisch zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist kommen.

Weiterhin wird dem Verbraucher nun ermöglicht eine aus der Nacherfüllung zurückerhaltene Sache zu überprüfen. Hat der Verbraucher die Ware zur Nacherfüllung, z.B. Reparatur oder aus Ansprüchen aus einer Garantie übergeben, tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Rückgabe der Sache an den Verbraucher ein. Dem Verbraucher soll es so noch möglich sein, weitere Gewährleistungsrechte basierend auf den gleichen Mangel geltend zu machen.

Garantieerklärung
Die Formvorschrift einer Garantieerklärung wurde verschärft. Das Gesetz sieht in § 479 BGB n.F. Folgendes vor:
1. Ein Hinweis, dass die Inanspruchnahme der gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist und durch die Garantie nicht eingeschränkt wird.
2. Name und Anschrift des Garantiegebers.
3. Das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren und Voraussetzungen, um die Garan­tie geltend zu machen.
4. Die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht.
5. Die Bestimmungen der Garantie, insb. Dauer, räumlicher Geltungsbereich etc.

Weiterhin muss die Garantieerklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung ge­stellt werden, z.B. Papierform, E-Mail.


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