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GARANTIE-BEBEN

GW-TRENDS VOM 06.04.2022
Zur Förderung des Absatzes vergeben viele Händler gesonderte Garantien beim Fahrzeugverkauf, teilweise jedoch auch davon losgelöst wie dies beispielsweise bei Anschlussgarantien der Fall sein kann. In der Praxis lassen sich hier die unterschiedlichsten Varianten beobachten. Angefangen bei der reinen Eigengarantie über Modelle mit Absicherung bis hin zur kompletten Auslagerung des Risikos lässt sich im Automobilhandel alles finden. Auf Grund dieser vielfältigen Varianten ergibt sich auch bei der steuerlichen Beurteilung der Gebrauchtwagen-Garantien ein sehr heterogenes Bild. Insbesondere bei der umsatzsteuerlichen Würdigung ist eine sehr differenzierte Betrachtung notwendig.

Ende 2018 hatte sich der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Finanzgericht das letzte Mal mit dem Thema der Garantien beschäftigt. Damals ging es um einen sehr speziellen Fall, welcher nicht dem in der Praxis üblichen Fall entsprach. Konkret hatte ein Händler Garantien vergeben, bei denen er im Schadensfall – mangels eigener Werkstatt – dem Garantienehmer ausschließlich eine Geldzahlung versprach. Hier entschieden die Richter, dass es sich bei dem Garantieentgelt um einen umsatzsteuerfreien Erlös handelt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegt in diesen Fällen ein versicherungsteuerpflichtiger Versicherungsumsatz vor, da der Händler sich ausweislich der konkreten Garantiebedingungen lediglich verpflichtete, ein fremdes Zahlungsrisiko (Reparaturkosten bei Defekt) gegen die vorherige Zahlung einer Prämie zu übernehmen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Händler sich rückversichert hat oder dies unterlässt. Ebenso wenig relevant ist, ob der Händler der Versicherungsaufsicht unterliegt oder nicht. Gemäß der Urteilsbegründung legten die Bundesrichter dabei Wert auf die Abgrenzung zu ihrer bisherigen Rechtsprechung in diesem Bereich - insbesondere zum in der Praxis gebräuchlichsten sogenannten Kombinationsmodell, sodass davon auszugehen war, dass der Bundesfinanzhof dessen umsatzsteuerpflichtige Behandlung nicht explizit ändern wollte.

Versicherungsteuer statt Umsatzsteuer

Daher verursachte die Finanzverwaltung im Mai 2021 ein regelrechtes Beben in der Branche, als sie jenes Urteil zum Anlass nahm, eine steuerliche Neubewertung für praktisch alle Garantiemodelle vorzunehmen. Infolgedessen sollen nunmehr praktisch alle entgeltlichen Garantiemodelle der Versicherungsteuer und nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegen. Zunächst wollte das Bundesfinanzministerium lediglich eine sehr kurze Umstellungsfrist zum 1.7.2021 gewähren. Auf Grund umfassender Proteste aus den Verbänden wurde diese Frist dann mehrmals – jetzt wohl letztmalig – für bis zum 31.12.2022 abgeschlossene Garantieverträge verlängert.

In einem ersten Schritt wendet die Finanzverwaltung das oben angesprochene Urteil aus dem Jahr 2018 auf alle vergleichbaren Sachverhalte an. Das heißt, wenn ein Händler Garantien vergibt, bei denen er im Schadensfall ausschließlich Geldzahlungen oder ausschließlich die Beseitigung des Schadens verspricht, sollen diese Garantieentgelte zukünftig der Versicherungsteuer unterliegen. Folgerichtig entfällt auch der Vorsteuerabzug aus den Reparaturaufwendungen zur Erfüllung der eigenen Garantieverpflichtungen.

Am einschneidendsten sind sicherlich die Auswirkungen auf das sogenannte Kombinationsmodell. Hier erhält der Garantienehmer üblicherweise vom Händler eine Garantie(verlängerung), welche durch eine Versicherung rückversichert ist und ihm das Wahlrecht einräumt, entweder vom Händler die Schadensbeseitigung oder von der Versiche­rung eine Kostenerstattung zu verlangen. Die Versicherung hat hierbei einen umsatz­steuerfreien Umsatz gegenüber dem Händler. Das Entgelt, welches der Händler vom Kunden erhält, wird auf Basis eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 2010 bislang umsatzsteuerpflichtig behandelt. Daher hat der Händler aus seinen Aufwendungen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bisher auch einen Vorsteueranspruch.

Zukünftig sollen gemäß der neuen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung jedoch zwei versicherungsteuerpflichtige Leistungen vorliegen. Das heißt, auch beim Händler unterliegt diese Leistung künftig der Versicherungsteuer statt der Umsatzsteuer. Folgerichtig entfällt auch hier der Vorsteuerabzug aus den Reparaturaufwendungen des Händlers zur Erfüllung der eigenen Garantieverpflichtungen.

Da die neue Rechtsauffassung der Finanzverwaltung für sämtliche Garantien – also im Zweifel auch außerhalb der Kfz-Branche – gelten sollen, sind diese Grundsätze auch auf die reinen entgeltlichen Eigengarantien übertragbar, bei denen Händler nicht mit einer Versicherung, sondern lediglich mit einem Garantieabwickler zusammenarbeiten.

Keine Änderungen gibt es, wenn ein Händler lediglich Garantieversicherungen vermittelt. Hier führt die Versicherungsgesellschaft einen umsatzsteuerfreien, weil versicherungsteuerpflichtigen Versicherungsumsatz an den Ga­rantie- = Versicherungsnehmer aus. Der Händler erhält in dieser Konstellation eine umsatzsteuerfreie Vermittlungsprovision.

Ebenfalls keine Änderungen gibt es für die Fälle, in denen der Händler zu Gunsten des Kunden eine Versiche­rung abschließt. Obwohl der Händler Versicherungsnehmer ist, erhält der Kunde aus dem Vertrag einen Reparaturkostenerstattungsanspruch ausschließlich gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Ein Anspruch gegenüber dem Händler besteht hier nicht.

gravierende Auswirkungen

Die geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hat umfassende Auswirkungen. Da entgeltliche Garantiezusagen nun­mehr als umsatzsteuerfreie Versicherungsumsätze gelten sollen, besteht insoweit auch kein Vorsteu­erab­zugsrecht mehr für Aufwendungen zur Erfüllung der eigenen Garantieverpflichtun­gen. Dies betrifft insbesondere die Ersatzteile, welche für Reparaturen im Rahmen von Garantiearbeiten für zukünftig abgeschlossene Garantien anfallen. Um Unklarheiten im Rah­men von Betriebs­prüfungen zu vermeiden, sollten daher diese Aufwendungen in Abhängigkeit davon, ob die Garan­tieleistung einen ursprüng­lich umsatzsteuerpflichtigen oder einen umsatzsteuerfreien Garan­tievertrag betrifft, separat buch­halterisch erfasst werden. Für Auf­wendungen für Reparaturen zur Erfüllung fremder Garantieverpflich­tungen (z. B. anderer Händler) bleibt der Vorsteuerabzug bestehen.

Weitere Auswirkungen sind auch bei der Fakturierung der Garantieerlöse zu beachten. Für ab dem 01.01.2023 abgeschlossene entgeltliche Garantieverträge darf für die dann umsatzsteuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer mehr in Rechnungen offen ausgewiesen werden. Wird sie doch in Rechnungen ausgewiesen, wird sie – gegebenenfalls zusätzlich zur anfallenden Versicherungsteuer – dem Fiskus geschuldet. Entscheidend dafür, ob es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Alt- oder versicherungsteu­erpflichtigen Neufall handelt, ist dabei nicht die Laufzeit der Garantie, sondern der Tag des Vertragsabschlusses. Sollte es dann dazu kommen, dass der Händler eine versicherungsteuerpflichtige Leistung erbringt, sind 19% Versicherungsteuer offen ausgewiesen in Rechnung zu stellen und auch getrennt zu verbuchen. Zusätzlich ist die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Versicherungsteuernummer, zu der die Steuer ab­geführt wird, in der Rechnung anzugeben. Weiterhin muss die Versicherungsteuer vom Garantiegeber innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Voranmeldungszeitraum beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch ge­meldet und gezahlt werden.

Dies sollte von garantiegebenden Händlern auch genau im Auge behalten werden, da diese beispielsweise im Gegensatz zu einem Garantieabwickler – bestenfalls nur – das wirtschaftliche Risiko für die korrekte steuerliche Abwicklung tragen. Wird zum Beispiel in einem Fall der entgeltlichen Garantie des Händlers entgegen der neuen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung Umsatzsteuer statt Versicherungssteuer in Rechnung gestellt, dann wird diese Umsatzsteuer bis zu einer etwaigen Rechnungsberichtigung vom Händler noch zusätzlich zur Versicherungssteuer geschuldet – gegebenenfalls zuzüglich Zinsen.

Stan Guthmann
Steuerberater


Kommentar:
Ob nun die neue Rechtsauffassung der Finanzverwaltung insgesamt gerechtfertigt ist oder nicht, kann zunächst einmal dahingestellt bleiben. Denn die Finanzbeamten sind daran gehalten, diese Rechtsauffassung umzusetzen. Auch wenn die Änderungen erst für ab dem 1.1.2023 abgeschlossene Garantieverträge gelten sollen, ist es daher sehr empfehlenswert, sich möglichst frühzeitig mit diesem Thema zu beschäftigen. Zum einen sind bereits jetzt in der Praxis – fälschliche – Rechnungsreklamationen zu beobachten. Zudem machen die vorgenannten Auswirkungen umfangreiche Änderungen an den internen Prozessen sowie den IT-Systemen nötig. Auch wenn im Detail noch diverse offene Rechtsfragen bestehen, sollte frühzeitig mit einer Bestandsaufnahme der aktuell vergebenen Garantien jeglicher Art inkl. deren Rechnungstellung begonnen werden. Hier sollte auch mit dem jeweiligen Garantieanbieter geklärt werden, inwieweit es dann spätestens ab 2023 geänderte Garantiebedingungen geben soll. Denn was das Grundsätzliche betrifft, ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesfinanzministerium seine Rechtsauffassung ohne Weiteres ändert. Zudem werden seitens der IT-Anbieter einige Monate Vorlaufzeit für die Anpassungen verlangt. Darüber hinaus sollte auch die gegebenenfalls notwendige Versicherungsteuernummer frühzeitig beantragt werden, damit diese ab dem Jahreswechsel auf den betreffenden Rechnungen ausgewiesen werden kann. Das neue Jahr steht erfahrungsgemäß viel schneller vor der Tür als gedacht.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


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