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GARANTIEVERTRÄGE: NEUE ZEITRECHNUNG

GW-TRENDS VOM 03.03.2023
Auf Grund der geänderten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Garantien haben viele Händler ihre Garantiemodelle für die ab 1.1.2023 abgeschlossenen Garantieverträge angepasst. In der Praxis lassen sich aktuell vier wesentliche Formen beobachten, die alle jeweils unterschiedliche steuerliche Konsequenzen haben:

  1. Garantievermittlung

Bei diesem Modell vergibt der Händler nicht mehr selbst im eigenen Namen eine Garantie für das Fahrzeug. Stattdessen vermittelt ein Händler hier lediglich eine Reparaturkostenversicherung an einen Kunden. Steuerlich führt die Versicherungsgesellschaft einen umsatzsteuerfreien, weil versicherungsteuerpflichtigen Versicherungsumsatz an den Ga­rantie- = Versicherungsnehmer aus. Der Händler erhält in dieser Konstellation eine umsatzsteuerfreie Vermittlungsprovision. Übernimmt der Händler für die Garantieversicherung das Inkasso der Versicherungsprämie, muss er darauf achten, dass er diesen Betrag als durchlaufenden Posten fakturiert. Im Garantiefall erbringt die Werkstatt dafür im Gegenzug grundsätzlich eine umsatzsteuerpflichtige Reparaturleistung.

  1. Versicherungsvertrag zu Gunsten Dritter

Bei diesem Modell schließen Händler mit einem Versicherungsunternehmen sogenannte Versicherungsverträge zu Gunsten Dritter ab. Die Händler sind hierbei Versicherungsnehmer der Garantieversicherungen, wobei die Kundenfahrzeuge, welche der Händler der Versicherung meldet, die versicherten Fahrzeuge sind. Die Versicherungsbeiträge, welche an die jeweilige Versicherungsgesellschaft zu zahlen sind, stellen für den Händler Versicherungsaufwand dar. Wenn ein Händler vom Kunden in gleicher Höhe ein gesondertes Entgelt verlangt, ist dies für ihn nach § 4 Nr. 10 b) UStG ein umsatzsteuer- und versicherungsteuerfreier Erlös aus der Verschaffung von Versicherungschutz. Besonderheiten können sich darüber hinaus ergeben, wenn der Händler vom Kunden ein gesondertes Entgelt verlangen sollten, welches den eigenen Versicherungsaufwand im Zusammenhang mit dieser Versicherung übersteigt.

Rechnungen für etwaige spätere Reparaturen im Zusammenhang mit dieser Garantie müssen von der Werkstatt in der Regel umsatzsteuerpflichtig an den Kunden fakturiert werden. Gleiches gilt für eine reparierende Werkstatt, wenn im Schadensfall ein anderer Händler die Versicherung abgeschlossen hat.

  1. Die unentgeltliche Garantie

Dieses Modell basiert auf einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums an verschiedene Verbände, wonach in Verbindung mit einem Fahrzeugverkauf unentgeltlich Garantien gewährt werden können. Voraussetzung hierfür soll sein, dass diese Garantie obligatorisch bei der Fahrzeuglieferung als unselbständiger Bestandteil enthalten ist. Der Kunde darf also kein Wahlrecht haben, ob er die Garantie haben möchte oder nicht. Zudem darf weder im Angebot noch in der Rechnung (oder anderen Dokumenten) ein separater Preis für die Garantie ausgewiesen werden. Und sollte sich der Händler im Einzelfall doch entscheiden, ein Fahrzeug ohne Garantie auszuliefern, darf hierfür kein Preisnachlass gewährt werden. Gemäß des Schreibens des Bundesfinanzministeriums soll dann die Garantie umsatzsteuerlich das Schicksal der Fahrzeuglieferung teilen, welche in der Regel umsatzsteuerpflichtig ist. Genau wie bei der Einführung und Umsetzung der anderen Modelle empfiehlt sich auch hier die Abstimmung mit dem Steuerberater hinsichtlich der Vorgehensweise.
Im Schadensfall soll es dann aus steuerlicher Sicht egal sein, ob der garantiegebende Händler oder eine andere Werkstatt das Fahrzeug repariert, da in beiden Fällen die Reparatur umsatzsteuerpflichtig sei.

  1. Die Garantie gegen gesondertes Entgelt

Werden vom Händler selbst Garantien gegen ein gesondertes Entgelt vergeben, unterliegen die ab dem 1.1.2023 abgeschlossenen Verträge nunmehr der Versicherungsteuer und nicht mehr der Umsatzsteuer. Daher entfällt auch der Vorsteuerabzug für damitin Zusammenhang stehenden Aufwendungen (insbesondere Teile und Fremdleistungen) sowie aus den anteiligen Gemeinkosten. Für solche Fälle ist daher nunmehr die Garantieleistung mit Versicherungsteuer in Rechnung zu stellen, zu melden und auch separat an den Fiskus abzuführen. Völlig unerheblich ist hierfür, ob der Händler eine reine Eigengarantie vergeben hat, sich gegebenenfalls eines Garantieabwicklers bedient oder sich selbst bei einer Garantieversicherung rückversichert hat. Wie auch in den anderen Fällen hat die reparierende Werkstatt einen umsatzsteuerpflichtigen Reparaturumsatz, wenn im Schadensfall ein anderer Händler das Fahrzeug mit der Garantie ausgeliefert hat.


Lange Übergangszeit

Ob nun die neue Rechtsauffassung der Finanzverwaltung insgesamt gerechtfertigt ist oder nicht, kann zunächst einmal dahingestellt bleiben. Denn die Finanzbeamten sind daran gehalten, diese Rechtsauffassung umzusetzen. Zumindest begrüßenswert ist, dass das Bundesfinanzministerium ihre zunächst angedachte Übergangsfrist von 7 Wochen bis 30.6.2021 bis zum 1.1.2023 verlängert hat. Das heißt, die Neuregelung gilt erst für alle ab dem 1.1.2023 abgeschlossenen Garantieverträge. Dies kann allerdings in der Praxis zu kuriosen Konsequenzen führen, wie die folgenden zwei Beispiele zeigen sollen:

Im Beispiel 1 verkauft der Händler H im Oktober 2022 ein Neufahrzeug sowie eine dreijährige entgeltliche Anschlussgarantie („Kombinationsmodell“), welche nach Ende der gesetzlichen Gewährleistungszeit von 2 Jahren beginnt. Auf Grund von Lieferproblemen wird das Fahrzeug (laut Planung) in der vierten Kalenderwoche im Januar 2024 ausgeliefert werden.
Da der Vertragsabschluss noch in 2022 stattfand, handelt es sich bei der Garantie um einen sogenannten Alt-Fall. Die Garantie unterliegt somit der Umsatzsteuer. Tritt ein Garantiefall zwischen Januar 2026 und Januar 2029 ein, darf für den Teileaufwand/Fremdleistungen im Rahmen der Garantiearbeiten der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Im Beispiel 2 verkauft der Händler H im Januar 2023 einen Gebrauchtwagen sowie eine zweijährige entgeltliche Gebrauchtwagengarantie, welche mit Auslieferung im Januar 2023 beginnt.
Da der Vertragsabschluss in 2023 stattfand, handelt es sich bei der Garantie um einen sogenannten Neu-Fall. Die Garantie ist somit umsatzsteuerfrei und unterliegt der Versicherungsteuer. Tritt ein Garantiefall zwischen Januar 2023 und Januar 2025 ein, darf für den Teileaufwand/Fremdleistungen im Rahmen der Garantiearbeiten kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Letztendlich zeigen diese Fälle, dass neue, der Versicherungsteuer unterliegende Garantieverträge bereits abgelaufen sein können, bevor der Umsatzsteuer unterliegende Alt-Verträge überhaupt zu laufen beginnen. Damit hat zwar prinzipiell eine neue Zeitrechnung hinsichtlich der Besteuerung von Garantien begonnen. Die Schatten der Vergangenheit sind jedoch noch lang.

Stan Guthmann
Steuerberater



Kommentar:

Völlig ohne Not und zum Teil entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat die Finanzverwaltung vor knapp zwei Jahren die komplette, gut funktionierende Besteuerung der Fahrzeug-Garantien über den Haufen geworfen. Wie weltfremd diese Entscheidung war, zeigt sich zum einen daran, dass die Finanzverwaltung zuerst lediglich 7 Wochen Übergangsfrist – und das auch noch unterjährig – gewähren wollte. In der Praxis hat sich gezeigt, dass selbst die finale Übergangsfrist von reichlich eineinhalb Jahren in vielen Fällen nur knapp zur Umsetzung gereicht hat. Hinzu kommt die aus wirtschaftlicher Sicht und Planbarkeit durchaus positive Entscheidung, dass bei der Anwendung der Besteuerung auf das Datum des Vertragsabschlusses abgestellt wird. In der Praxis besteht dadurch jedoch die Herausforderung, aus dem Durcheinander von über mehrere Jahre vor-, neben- und nacheinander laufenden Alt- und Neuverträgen die richtigen steuerlichen Konsequenzen zu ziehen.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater






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