Frist beachten - Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungs-systeme
Steuerluchs vom 18.06.2025

Wir hatten Sie schon letztes Jahr auf die digitale Meldepflicht für bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS) ab dem 01.01.2025 hingewiesen. Nachfolgend wollen wir Sie nochmal auf den anstehenden Fristablauf aufmerksam machen. Für eAS, die vor dem 01.07.2025 angeschafft oder außer Betrieb genommen werden gilt eine Übergangsregelung. In diesen Fällen hat die Meldung bis spätestens 31.07.2025 zu erfolgen.
EAS die ab dem 01.07.2025 angeschafft werden, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung/Besitzübernahme gemeldet werden.
Dies gilt auch für eAS, die ab dem 01.07.2025 außer Betrieb genommen werden. Für diese eAS muss auch die Anschaffung mitgeteilt werden.
Zu meldende Daten
Folgende Daten sind dem Finanzamt digital zu melden:
- Name des Steuerpflichtigen,
- Steuernummer des Steuerpflichtigen,
- Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
- Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
- Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
- Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.
Die Meldung hat grundsätzlich der Steuerpflichtige, beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter vorzunehmen, kann aber auch ggfs. vom Steuerberater übernommen werden.
Zur Meldung des jeweiligen eAS stehen dem Meldepflichtigen drei Übermittlungswege zur Verfügung. Die Mitteilung erfolgt über das sog. ELSTER-Portal und kann dort auf drei unterschiedliche Wege erfolgen. Das sind die Direkteingabe, der Upload einer XML-Datei und die Datenfernübertragung.