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KFZ-GARANTIENZUSAGEN - EIN UPDATE

STEUERLUCHS VOM 20.10.2021
Das Thema Kfz-Garantiezusagen beschäftigt aktuell die Kfz-Branche, da die Finanzverwal­tung im Vergleich zur bisherigen Handhabung, Garantiezusagen umsatzsteuerlich und versicherungsteuerrechtlich grundlegend anders handhaben will.

Auf Basis des BFH-Urteils aus dem Jahre 2018 hat sich die Finanzver­waltung mit dem The­ma der Kfz-Garantien auseinandergesetzt. Dabei hat sie zunächst die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs übernommen, dass entgeltliche Garantiezusagen umsatzsteuerlich stets ein eigener Umsatz sind. Damit dürfte auch endgültig klar sein, dass bei Fahrzeugverkäufen mit entgeltlicher Garantiezusage die Erlöse zumindest getrennt gebucht und auch getrennt steuerlich gewürdigt werden müssen.

Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung zu dem Schluss gekommen, dass die Garantiege­währung – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Kostenerstattung, um eine Sach­ein­standspflicht oder auch eine Kombination dieser Varianten handelt – stets eine um­satz­steu­erfreie Versicherungsleistung ist. Insbesondere hält die Finanzverwaltung das BFH-Ur­teil zur Umsatzsteuerpflicht des Kombinationsmodells für überholt.

Lediglich Garantien im Zusammenhang mit sogenannten Vollwartungsverträgen sollen auch weiterhin umsatzsteuerpflichtig sein.

Dies hat für die Händler gravierende Auswirkungen. Da entgeltliche Garantiezusagen nun­mehr als umsatzsteuerfreie Versicherungsumsätze gelten sollen, besteht auch kein Vorsteu­erabzugsrecht mehr für Aufwendungen zur Erfüllung der eigenen Garantieverpflichtun­gen. Dies betrifft insbesondere die Ersatzteile, welche für Reparaturen im Rahmen von Garantie­arbeiten für zukünftig abgeschlossene Garantien anfallen. Um Unklarheiten im Rah­men von Betriebsprüfungen zu vermeiden, sind daher diese Aufwendungen separat buch­halterisch zu erfassen. Dies umfasst insbesondere auch die Unterscheidung, ob die Garan­tieleistung ei­nen ursprünglich umsatzsteuerpflichtigen oder einen umsatzsteuerfreien Garan­tievertrag betrifft. Für Aufwendungen für Reparaturen zur Erfüllung fremder Garantieverpflich­tungen (z. B. anderer Händler) bleibt der Vorsteuerabzug bestehen.


Wichtig:

Ursprünglich sollten die Änderungen bereits ab dem 01.07.2021 umgesetzt werden, Mitte Juni teilte die Finanzverwaltung mit, dass die Umsetzungsfrist auf den 01.01.2022 verlängert wird, nunmehr hat das BMF mit Schreiben vom 18.10.2021 die Frist auf den 01.01.2023 ver­schoben.


Hinweis:

Die Umsetzungsfrist wurde zwar kurzfristig auf den 01.01.2023 verschoben, nichtsdestotrotz wird es inhaltlich zu einer anderen Einordnung der Garantiezusagen kommen, daher emp­fehlen wir, dass man nun die Zeit nutzt, um die Änderungen im eigenen Betrieb umzusetzen. Am Donnerstag, den 21.10.2021 um 13.00 Uhr wird unser Experte Herr Steuerberater Stan Guthmann im Rahmen des „AUTOHAUS RECHT & STEUERN-Talk powered bei RAW-Partner“ näher auf das Thema eingehen.



Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin





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