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PRIVATE NUTZUNG VON ELEKTRO- UND HYBRIDFAHRZEUGEN

RAW-AKTUELL 3/2021
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich in mehreren Schritten die Lohnbesteuerung der privaten Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen ermäßigt. Hierbei sollte jedoch beachtet werden, dass diese Ermäßigungen nur ertragsteuerrechtlich gelten. Für die Umsatzsteuer gelten diese Ermäßigungen jedoch nicht.

Über die Jahre hinweg hat der Gesetzgeber ein äußerst kompliziertes Regelwerk zur ertrag­steuerlich begünstigten Besteuerung der privaten Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen geschaffen. In Abhängigkeit von Anschaffungsjahr, Batteriekapazität, Reichweite, Kohlendi­oxidemission und Bruttolistenpreis sind je nach Sachverhalt Bruttolistenpreise zu halbieren, zu vierteln oder andere pauschale Abzüge vom Bruttolistenpreis vorzunehmen. Hinzu kommen nach § 3 Nr. 46 EStG das lohnsteuerfreie Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen beim Arbeitgeber oder die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung mit 25 % (ohne Sozialversiche­rung), wenn Ladevorrichtungen durch den Arbeitgeber übereignet werden oder Zuschüsse da­für zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Auf Grund der zunehmenden Verbreitung von Elektro- und Hybridfahrzeugen sei an dieser Stelle daran erinnert, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung die vorgenannten Minde­rungen der lohn- bzw. einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung nicht für die Umsatzsteuer gelten. Insofern sind hier zwei unterschiedliche Bemessungs­grundlagen bei der Bestimmung der Privatnutzung zu berechnen. Wird dies nicht beachtet, ist im Rahmen von Lohnsteuer- oder Betriebsprüfungen gegebenenfalls mit Nachzahlungen zu rechnen.



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