DIE ELEKTROMOBILITÄT - EIN STEUERLICHES UPDATE
STEUERLUCHS VOM 21.02.2019
Die Elektromobilität ist derzeit in aller Munde. Seit dem 01.01.2019 gibt es neue steuerliche Regelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge.
Die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs wurde wie folgt modifiziert. Nach dem Gesetz ist die private Nutzung grundsätzlich für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast (so der Gesetzeswortlaut) werden, wird für die Versteuerung der privaten Nutzung nicht 1 % angewendet, sondern dieser Prozentsatz wird pauschal auf 0,5 % festgesetzt. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug eine elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern oder eine Höchstemission von 50 g CO2 pro Kilometer erreichen, um in den Genuss der Begünstigung zu kommen. Der bisherige steuerliche Nachteilsausgleich, der die Bemessungsgrundlage für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge mindert, ist ab 2019 weggefallen und greift wieder ab dem Jahr 2022.
Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, das die Thematik „Anschaffung, bzw. Leasing ab dem 01.01.2019“ konkretisiert.
Nach dem BMF kommt es anders als nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat, sondern auf den Zeitpunkt zur privaten Überlassung an den Arbeitnehmer. Im Klartext bedeutet dies, hat der Arbeitgeber ein betriebliches Elektro-, bzw. Hybridelektrofahrzeug zwar schon im Jahr 2018 angeschafft, aber erst nach dem 31.12.2018 seinem Arbeitnehmer erstmals überlassen, dann gilt für dieses Fahrzeug auch die Neuregelung.
Also im Umkehrschluss, wurde das betriebliche Fahrzeug vor dem 01.01.2019 bereits einem (anderem) Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, ist die Neuregelung 2019, selbst bei Wechsel des Nutzungsberechtigten nicht anzuwenden.
Hinweis:
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Finanzministers Olaf Scholz, der beabsichtigt die steuerliche Förderung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen nicht im Jahr 2021 enden zu lassen, sondern über das ganze nächste Jahrzehnt auszudehnen.
Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater