Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

DIE ELEKTROMOBILITÄT - EIN STEUERLICHES UPDATE

STEUERLUCHS VOM 21.02.2019

Die Elektromobilität ist derzeit in aller Munde. Seit dem 01.01.2019 gibt es neue steuerliche Regelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge.

Die Bewer­tung der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- und Hyb­ridelektrofahrzeugs wurde wie folgt mo­difiziert. Nach dem Gesetz ist die private Nutzung grundsätzlich für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast (so der Gesetzeswortlaut) werden, wird für die Versteuerung der pri­vaten Nutzung nicht 1 % angewendet, sondern dieser Prozentsatz wird pauschal auf 0,5 % festgesetzt. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug eine elektrische Mindestreichweite von 40 Kilometern oder eine Höchstemission von 50 g CO2 pro Kilometer erreichen, um in den Genuss der Begünstigung zu kommen. Der bisherige steuerliche Nachteilsausgleich, der die Bemessungsgrundlage für Elektro- oder Hybridelekt­rofahrzeuge mindert, ist ab 2019 weggefallen und greift wieder ab dem Jahr 2022.

Nun hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben veröffentlicht, das die Thematik „Anschaffung, bzw. Leasing ab dem 01.01.2019“ konkretisiert.

Nach dem BMF kommt es anders als nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Kraftfahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat, son­dern auf den Zeitpunkt zur privaten Überlassung an den Arbeitnehmer. Im Klartext bedeutet dies, hat der Arbeitgeber ein betriebliches Elektro-, bzw. Hybridelektrofahrzeug zwar schon im Jahr 2018 angeschafft, aber erst nach dem 31.12.2018 seinem Arbeitnehmer erstmals überlassen, dann gilt für dieses Fahrzeug auch die Neuregelung.
Also im Umkehrschluss, wurde das betriebliche Fahrzeug vor dem 01.01.2019 bereits einem (anderem) Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, ist die Neuregelung 2019, selbst bei Wechsel des Nutzungsberechtigten nicht anzuwenden.


Hinweis:
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Finanzministers Olaf Scholz, der beabsichtigt die steuerliche Förderung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen nicht im Jahr 2021 enden zu lassen, sondern über das ganze nächste Jahrzehnt auszudehnen.

Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater




DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

STEUERLUCHS VOM 15.05.2019 – NEUES VOM BUNDESMINISTERIUM DER FINANZEN

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 08.05.2019 einen Referentenentwurf für das „Geset

STEUERLUCHS VOM 12.06.2019 – KAUFPRÄMIE FÜR ELEKTROAUTOS WIRD VERLÄNGERT

Das Bundeswirtschaftsministerium hat nun bekannt gegeben, dass die Kaufprämie für...

RAW-AKTUELL 09/2024 – STEUERVORTEILE FÜR VOLLELEKTRISCHE DIENSTWAGEN

Nachdem letztes Jahr quasi in einer Nacht und Nebel Aktion von der Bundesregierung ...

STEUERLUCHS VOM 15.06.2022 – STEUERLICHE EINORDNUNG VON ELEKTRO- UND HYBRIDELEKTRO­FAHRZEUGEN

Wie üblich, kann eine pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der bekannten...