Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

REGIERUNGSENTWURF ZUM WACHSTUMS­CHANCENGESETZ

RAW-AKTUELL 09/2023
Ende August hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness, kurz Wachstumschancengesetz veröffentlicht. Dieses enthält ähnlich einem Jahressteuergesetz umfassende steuerliche Änderungen.

Folgender Zeitplan ist für die Verabschiedung geplant:


Nachfolgend wollen wir einige steuerliche Eckpunkte darstellen:

Einkommensteuer
Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG
Mit einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.000 EUR soll eine bürokratieentlastende Regelung geschaffen werden. Sofern die Ausgaben, die mit ihnen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen übersteigen, sollen die Einnahmen auf Antrag als steuerpflichtig behandelt werden können. Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten.

Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag soll auf 50 EUR angehoben werden. Das gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.

Private Nutzung von Elektrofahrzeugen
Derzeit ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das ein reines Elektrofahrzeug ist, bei der 1 %-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenneupreises anzusetzen, bzw. bei der Fahrtenbuchmethode nur ein Viertel der Anschaffungskosten. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro beträgt. Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden, soll der Höchstbetrag von 60.000 Euro auf 80.000 Euro erhöht werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG
Gegenwärtig können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter sofort vollständig abgezogen werden, wenn sie nicht mehr als 800 EUR betragen. Dieser Wert soll in Zukunft bei 1.000 EUR liegen.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, kann derzeit ein Sammelposten gebildet werden, wenn die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 EUR, aber nicht 1.000 EUR übersteigen. Hier soll die Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 EUR auf 5.000 EUR erfolgen und die Auflösungsdauer von 5 Jahre auf 3 Jahre verringert werden. Die Wirtschaftsgüter, die in einem Sammelposten zusammengefasst werden, müssen nicht in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden. Der Zugang dieser Wirtschaftsgüter wird lediglich buchmäßig erfasst. Soll für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 gelten.

Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA
Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz zum 01.01.2020 eingeführt und mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 verlängert.

Aufgrund der derzeitigen Krisensituation soll die degressive Abschreibung auch für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude
Eine degressive Abschreibung i.H.v. 6 % soll für Gebäude ermöglicht werden, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach Absatz 4 zu wechseln. Solange die degressive Absetzung vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA gewechselt werden.

Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Sonderabschreibung, § 7g Abs. 5 EStG
Die Sonderabschreibung beträgt derzeit bis zu 20 Prozent der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig sollen bis zu 50 Prozent der Investitionskosten abgeschrieben werden können. Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023.

Verpflegungsmehraufwand, § 9 Abs. 4a EStG
Die als Werbungskosten abzugsfähigen inländischen Verpflegungspauschalen sollen wie folgt angehoben werden:
  • für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 28 EUR auf 30 EUR;
  • für den An- oder Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, von jeweils 14 EUR auf 15 EUR;
  • für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, von 14 EUR auf 15 EUR.
Soll ab dem Veranlagungszeitraum 2024 gelten.

Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3
Soweit Zuwendungen des Arbeitsgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Betriebsveranstaltungen den Betrag von 150 EUR (bisher 110 EUR) je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer - unter den weiteren bisherigen Voraussetzungen - nicht übersteigen, sollen sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören. Soll erstmals für Veranlagungszeiträume 2024, beziehungsweise Lohnsteuerabzug 2024 gelten.

Erweiterter Verlustrücktrag, § 10d Abs. 1 EStG
Der mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz auf zwei Jahre erweiterte Verlustrücktrag soll um ein weiteres Jahr auf drei Jahre ausgedehnt werden. Darüber hinaus sollen die ab dem VZ 2020 auf 10 Millionen Euro bzw. auf 20 Millionen Euro bei Ehegatten angehobenen Betragsgrenzen beim Verlustrücktrag dauerhaft beibehalten werden.
Die Erweiterungen des Verlustrücktrags gelten auch für die Körperschaftsteuer.

Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022
Auf die Besteuerung der Dezember-Soforthilfe, die für die hohen Kosten für Erdgas gezahlt wurden, soll verzichtet werden.

Körperschaftsteuer
Option zur Körperschaftsbesteuerung, Personengesellschaften, § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG
Nunmehr sollen alle Personengesellschaften die Möglichkeit erhalten, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (bisher nur Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften).

Gewerbesteuer
Erweiterte Kürzung, § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG
Um den Ausbau der Solarstromerzeugung und den Betrieb von Ladesäulen weiter voranzutreiben, soll bei der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen die Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent auf 20 Prozent steigen.

Umsatzsteuer
Übertragung von Emissionszertifikaten, § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG
Für bestimmte, der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterfallende Umsätze enthält die Vorschrift eine Vereinfachungsregelung, wonach der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gilt, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger für diesen Umsatz die Regelung des § 13b Absatz 2 UStG angewandt haben, obwohl dies nach Art der Umsätze unter Anlegung objektiver Voraussetzungen nichtzutreffend war. Auch die Übertragung von Emissionszertifikaten soll unter diese Vereinfachungsregelung fallen.

Obligatorische Verwendung der eRechnung
Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 soll Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer
Rechtsfähige Personengesellschaften, § 2a ErbStG
In Hinblick auf die mit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) eintretenden Rechtsänderungen soll klargestellt werden, dass das Transparenzprinzip und das Gesamthandsprinzip fortgeführt werden. Bei einer Zuwendung an eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber. Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Neues Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz
Der Anwendungsbereich des Gesetzes soll nach § 1 KlimaInvPG auf solche beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen begrenzt werden, die
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
  • aus selbstständiger Arbeit haben.
Begünstigt sind Investitionen nach § 2 Abs. 1 KlimaInvPG nur dann, wenn es sich um die Anschaffung oder Herstellung eines neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens handelt. Die Maßnahmen müssen zudem dazu beitragen, die Energieeffizienz des Unternehmens zu verbessern. Diese Voraussetzung ist durch ein Einsparkonzept nachzuweisen, das die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt. 

Die Investitionsprämie soll befristet für einen Zeitraum von sechs Jahren eingeführt werden. Der Förderzeitraum wurde nun so festgelegt, dass er grundsätzlich am 01.01.2024, frühestens jedoch am Tag nach der Verkündung des Gesetzes beginnt und vor dem 01.01.2030 endet. In diesem Zeitraum müssen die Investitionen begonnen und grundsätzlich auch abgeschlossen sein. Die Bemessungsgrundlage soll im Förderzeitraum insgesamt maximal 200 Millionen Euro betragen. Die Investitionsprämie beträgt 15 Prozent davon.

Die Förderung soll sich auf Investitionen beschränken, die den Sockelbetrag von 5.000 Euro Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Wirtschaftsgut übersteigen.

Abgabenordnung
Anzeigepflicht für innerstaatlichen Steuergestaltungen
Mit den neuen Vorschriften soll eine Pflicht zur Mitteilung bestimmter innerstaatlicher Steuergestaltungen eingeführt werden, die sich eng an den gesetzlichen Bestimmungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d bis 138h AO orientiert.

Das BMF wird ermächtigt, den erstmaligen Anwendungszeitpunkt der neuen Mitteilungspflichten durch ein bekanntzumachendes Schreiben zu bestimmen.





DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 24.04.2024 – ENDLICH IST ES VOLLBRACHT - DAS WACHSTUMCHANCEN­GESETZ

Nach einem langen Gezerre zwischen Bundestag und Bundesrat, gibt es nun doch eine Einigung ...

RAW-AKTUELL 03/2024 – DAS WACHSTUMSCHANCEN­GESETZ - ENDLICH IST ES VOLLBRACHT

Nach einem langen Gezerre zwischen Bundestag und Bundesrat, gibt es nun doch eine Einigung ...

STEUERLUCHS VOM 27.03.2024 – WACHSTUMSCHANCEN­GESETZ - ENDLICH VERABSCHIEDET

Nach einem langen Gezerre zwischen Bundestag und Bundesrat, gibt es nun doch eine Einigung ...

RAW-AKTUELL 12/2023 – Wachstumschancen­gesetz und Kreditzweitmarkt­förderungsgesetz – ein Update

Das Wachstumschancengesetz sollte eigentlich ähnlich eines Jahressteuergesetzes noch dieses Jahr...