SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT VON GESELLSCHAFTER-GESCHÄFTSFÜHRERN
RAW-AKTUELL 02/2025

Grundsätzlich sozialversicherungspflichtig sind abhängig Beschäftigte, die gegen Entgelt arbeiten. Dies trifft vor allem auf Fremdgeschäftsführer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer zu. Von der Sozialversicherungspflicht befreit sind lediglich Geschäftsführer, die Mehrheits- oder Alleingeschäftsführer sind, beziehungsweise eine Sperrminorität besteht.
1.Allgemeines zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern
Für den Geschäftsführer einer GmbH stellt sich häufig die Frage, ob von seinem Gehalt Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgeführt werden müssen. Sozialversicherungspflichtig ist ein GmbH-Geschäftsführer dann, wenn er weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert. Dies gilt grundsätzlich bei Fremdgeschäftsführern.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist zu differenzieren. Der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität, wird in der Sozialversicherung grundsätzlich, wie alle anderen Angestellten als abhängig Beschäftigter der GmbH behandelt. Er ist in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig. Ein Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer ist daher nur sozialversicherungsfrei, wenn die Satzung der GmbH eine Sperrminorität vorsieht. Anders verhält es sich beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, der grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert ist. Eine Beherrschung ist in der Regel bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer gegeben, der mindestens 50 % der Anteile am Stammkapital hält.
2.Die Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern in Konzernstrukturen
Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) (Urteil vom 20. Februar 2024 Az. B 12 KR 1/22 R) befasste sich erneut mit dem kontrovers diskutierten Thema der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern. Dabei ging es um die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern, die in der Tochtergesellschaft als Geschäftsführer tätig sind und zugleich Gesellschafter in der Muttergesellschaft sind.
Das BSG hat festgestellt, dass entscheidend ist, ob der Gesellschafter aufgrund seiner Stimmrechte in der Muttergesellschaft Weisungen an sich als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft verhindern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn er weniger als 50 % der Anteile in der Muttergesellschaft hält, da er dann keinen Gesellschafterbeschluss durchsetzen kann, der für die Tochtergesellschaft relevant ist. Um gegen eine Weisung in der Tochtergesellschaft zu stimmen, müsste der Geschäftsführer als Gesellschafter in der Muttergesellschaft mehr als 50 % der Anteile besitzen.
Diese Entscheidung setzt die Linie der Entscheidungen zur Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern fort.
Hinweis
Um letztlich böse Überraschungen zu vermeiden, ist es stets ratsam im Einzelfall eine sorgfältige Prüfung der gegebenen Umstände der Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers vorzunehmen. Denn die Sozialversicherungsträger sind berechtigt, zu Unrecht nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze zuzüglich Säumniszuschläge nachzufordern. Daher sollte immer an ein Statusfeststellungsverfahren gedacht werden.
3.Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführer bei Renteneintritt
Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach oben aufgezeigten Grundsätzen nicht sozialversicherungspflichtig, so stellt sich die Frage, welche Bezüge er im Rentenalter erhält. Da er nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, stehen ihm hieraus keine Bezüge zu, jedenfalls für die Zeit, in der er nicht in die Rentenkasse eingezahlt hat. Daher wird in der Regel eine betriebliche Altersvorsorge vereinbart.
Für die betriebliche Altersvorsorge des Gesellschafter-Geschäftsführers gilt im Allgemeinen, dass sie angemessen sein muss, das heißt Maßstab ist ein Fremdgeschäftsführervergleich. Die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage wird allerdings unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) von strengen Voraussetzungen abhängig gemacht. Dabei sind die Vorgaben und die Rechtsprechungsentwicklung des Bundesfinanzhofes (BFH) stets im Blick zu behalten, da ständig neue Hürden für die steuerliche Anerkennung errichtet werden.
Ein Thema, von dem vermehrt mittelständische Unternehmen betroffen sind, ist die Weiterbeschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach Erreichen des Renteneintrittsalters.
Oftmals wird der Gesellschafter-Geschäftsführer zum Zeitpunkt der vereinbarten Altersgrenze seine Tätigkeit als Geschäftsführer noch nicht aufgeben können oder wollen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen auf die nachfolgende Generation weitergegeben wird. In dieser Übergangszeit wird der Geschäftsführer sowohl eine Pension als auch eine Tätigkeitsvergütung von der Gesellschaft beziehen. Diese Ausgangssituation kann regelmäßig steuerrechtliche Probleme auslösen. Finanzverwaltung und auch die Rechtsprechung des BFH sehen in der Weiterbeschäftigung des Gesellschafter-Geschäftsführers bei gleichzeitiger Zahlung der vereinbarten Pension und eines Gehaltes für die aktive Tätigkeit eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung und damit eine vGA an, wenn die Pension nicht auf das Aktivgehalt angerechnet wird.
Daher ist es in solchen Fällen ratsam bereits frühzeitig über eine geeignete Nachfolge in der Unternehmensleitung nachzudenken. Alternativ lässt sich über die Gestaltungsmöglichkeiten, die der BFH in seiner Rechtsprechung zu diesem Thema aufzeigt, wie das Anrechnen der Pensionsbezüge auf die Tätigkeitsvergütung, erreichen, dass insbesondere in einer Übergangszeit ein Nebeneinander von Vergütung und Versorgungsleistung möglich ist, der Versorgungscharakter gewahrt bleibt und eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliegen wird.
Vorsicht ist auch geboten, wenn der bisherige beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer nunmehr Minderheitsgesellschafter wird, weil er Anteile an die nächste Generation weitergibt. Wird er als Minderheitsgesellschafter nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin beschäftigt, hat das Auswirkungen auf die Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Für Beschäftigte, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der Rentenversicherung nicht pflicht- oder freiwillig versichert waren, gilt, dass sie bei Aufnahme einer Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr rentenversicherungspflichtig werden. Sie sind befreit von der Rentenversicherung. Dies gilt ebenfalls für die Arbeitslosenversicherung. Seit dem 01.01.2022 (wie vor 2017) ist der Arbeitgeber jedoch trotz bestehender Rentenversicherungsfreiheit verpflichtet seinen Beitragsanteil (Arbeitgeberanteil) zu entrichten, und zwar in derselben Höhe wie für rentenversicherungspflichtige Beschäftigte.
In der Kranken- und Pflegeversicherung hat das Erreichen der Regelaltersgrenze keine versicherungsrechtliche Relevanz.