STUNDUNG DER SOZIALVERISCHERUNGSBEITRÄGE
SONDERNEWSLETTER 4/2020 VOM 25.03.2020
Die Maßnahmen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise überschlagen sich täglich. Nun teilt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen mit, dass von der Coronakrise betroffene Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge leichter stunden können.
Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Dabei sind die Stundungen längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.
- Bei einer Stundung fallen keine Stundungszinsen an und es werden keine Sicherheitsleistungen gefordert.
- Es sollen keine Säumniszuschläge oder Mahngebühren erhoben werden.
- In der Regel ist es für die Stundung ausreichend, dass der Arbeitgeber glaubhaft erklärt, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch erhebliche Umsatzeinbußen in Folge der Coronakrise erlitten hat.
- Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.
- Die Hilfestellungen gelten auch für freiwillig in der GKV versicherte Selbständige. Vor einer Stundung ist jedoch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs zu prüfen.
Aber Achtung!
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen weist aber darauf hin, dass Voraussetzung ist, dass vorrangig die Erleichterungen der Kurzarbeit in Anspruch genommen werden sollen. Zudem sollen auch vorrangig sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen genutzt werden, wie z.B. die Fördermittel und Kredite der Bundesregierung. In dem Rundschreiben des Spitzenverbandes der GKV vom 24.03.2020 heißt es explizit: „Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen.“
Allgemeine Hinweise:
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Stand 25.03.2020