VERLÄNGERUNG DER KURZARBEITERGELDVERORDNUNG
SONDERNEWSLETTER 20/2021 VOM 20.09.2021
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mitgeteilt, dass die Kurzarbeitergeldverordnung bis zum 31.12.2021 verlängert wird.
Die Verordnung regelt im Einzelnen:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben auch dann bis zum 31.12.2021 herabgesetzt, wenn der Betrieb nach dem 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
- Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt auf mindestens 10 Prozent abgesenkt.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
- Der Zugang von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31.12.2021 auch dann eröffnet, wenn der Verleihbetrieb nach dem 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
- Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis zum 31.12.2021 weiter voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30.09.2021 begonnen wird.
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Stand 20.09.2021