Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

VERLÄNGERUNG DER KURZARBEITER­GELDVERORDNUNG

SONDERNEWSLETTER 20/2021 VOM 20.09.2021
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat mitgeteilt, dass die Kurzarbeitergeldverordnung bis zum 31.12.2021 verlängert wird.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:
  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben auch dann bis zum 31.12.2021 herabgesetzt, wenn der Betrieb nach dem 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt auf mindestens 10 Prozent abgesenkt.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31.12.2021 auch dann eröffnet, wenn der Verleihbetrieb nach dem 30.09.2021 Kurzarbeit eingeführt hat.
  • Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge über September 2021 hinaus bis zum 31.12.2021 weiter voll und auch dann erstattet, wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30.09.2021 begonnen wird.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung feh­lerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausge­schlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 20.09.2021





DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

SONDERNEWSLETTER 4/2022 VOM 16.09.2022 – VERLÄNGERUNG KURZARBEITERGELD BIS ZUM 31.12.2022

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass die aktuell bestehenden Zugangserleichterungen...

STEUERLUCHS VOM 23.03.2022 – VIERTES CORONA-STEUERHILFEGESETZ

Das Bundeskabinett hat am 16.02.2022 den Regierungsentwurf für ein Viertes...

SONDERNEWSLETTER 2/2022 VOM 08.03.2022 – ERLEICHTERTER ZUGANG ZUM KURZARBEITERGELD VERLÄNGERT BIS ZUM 30.06.2022

Das Bundeskabinett hat am 09.02.2022 einen Verordnungsentwurf auf den Weg gebracht, dem der...

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 07.03.2022 – NEUES RUND UM CORONA

Das Bundeskabinett hat am 16.02.2022 den Regierungsentwurf für ein Viertes ...