GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DES KÖRPERSCHAFTSTEUERRECHTS (KÖMOG)
STEUERLUCHS VOM 05.05.2021
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Ziel des Gesetzesentwurfs ist insbesondere, dass für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz eingeführt wird.
Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG), Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ertragsteuerlich und verfahrensrechtlich, wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Einzelunternehmen und GbRs sowie Investmentfonds i.S.d. Investmentsteuergesetzes sind vom Optionsrecht ausgeschlossen. Das Optionsrechts soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Ausgeübt wird die Option zur Körperschaftsbesteuerung durch Antrag, der von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständigen Finanzamt zu stellen ist.
Der für die Ausübung der Option erforderliche Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll. Da der Antrag sich unmittelbar auf die Besteuerung aller Gesellschafter auswirkt, muss der Gesellschafterbeschluss über den Wechsel zur Körperschaftbesteuerung mindestens mit 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Mit der Ausübung der Option finden insbesondere alle Regelungen des KStG, EStG, UmwStG, des Investmentsteuergesetzes, AStG oder des Zerlegungsgesetzes Anwendung, die auf Kapitalgesellschaften oder auf Körperschaften Bezug nehmen. Regelungen, die nur für bestimmte, ausdrücklich bezeichnete Kapitalgesellschaften gelten, finden auf die optierende Gesellschaft keine Anwendung. Entsprechendes gilt, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale nur von einer echten Kapitalgesellschaft erfüllt werden können (z. B. § 28 KStG).
Es ist aber zu berücksichtigen, dass insbesondere die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter unberührt bleibt.
Daneben soll auch eine Möglichkeit der Rückoption geschaffen werden. Auch diese Rückoption kann nur vor Beginn des Wirtschaftsjahres erklärt werden. Nach einer Rückoption findet wieder eine Besteuerung als Personengesellschaft statt.
Hinweis:
Der Gesetzesentwurf muss noch den Bundestag und den Bundesrat passieren und soll am 01.01.2022 in Kraft treten. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten. Was aber jetzt schon klar ist, sollte von einer Option Gebrauch gemacht werden, ist eine intensive Planung unbedingt notwendig. Hat doch eine Option auch erhebliche Auswirkungen für die Gesellschafter. Themen wie verdeckte Gewinnausschüttungen, Betriebsaufspaltungen, Arbeitslohn, etc. spielen dann auf einmal eine Rolle.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater
Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin