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STEUERLICHES UPDATE­GESETZ ZUR MODERNISIERUNG DES KÖRPERSCHAFT­STEUERRECHTS

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 12.07.2021
Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen, welches mit einigen Änderungen am 21.05.2021 vom Bundestag verabschiedet wurde. Jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen. Das ist für die letzte Sitzung vor der Sommerpause angedacht, so dass das Gesetz planmäßig am 01.01.2022 in Kraft treten kann.
Ziel des Gesetzesentwurfs ist insbesondere, dass für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz eingeführt wird.
Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG), Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ertragsteuerlich und verfah­rensrechtlich, wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Einzelunternehmen und GbRs sowie Investmentfonds i.S.d. Investment­steuergesetzes sind vom Optionsrecht ausgeschlossen. Das Optionsrechts soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Ausgeübt wird die Option zur Körperschaftsbesteue­rung durch Antrag, der von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesell­schaft bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständigen Finanzamt zu stellen ist.

Der für die Ausübung der Option erforderliche Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll. Somit müsste er aus formeller Sicht bereits im Jahr 2021 gestellt werden, wenn eine Option zum 01.01.2022 beabsichtigt ist. Da der Antrag sich unmittelbar auf die Besteuerung aller Gesellschafter auswirkt, muss der Gesell­schafterbeschluss über den Wechsel zur Körperschaftbesteuerung mindestens mit 75 % der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Mit der Ausübung der Option finden insbesondere alle Regelungen des KStG, EStG, UmwStG, des Investmentsteuergesetzes, AStG oder des Zerlegungsgesetzes Anwendung, die auf Ka­pitalgesellschaften oder auf Körperschaften Bezug nehmen. Regelungen, die nur für be­stimmte, ausdrücklich bezeichnete Kapitalgesellschaften gelten, finden nicht Anwendung auf die optierende Gesellschaft. Entsprechendes gilt, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale nur von einer echten Kapitalgesellschaft erfüllt werden können (z. B. § 28 KStG).

Es ist aber zu berücksichtigen, dass insbesondere die zivilrechtliche Haftung der Gesellschaf­ter unberührt bleibt.

Daneben wird es auch eine Möglichkeit der Rückoption geben. Auch diese Rückop­tion zur Besteuerung von Personengesellschaften kann nur vor Beginn des Wirtschaftsjahres erklärt werden.

Hinweis:
Sollte von einer Option Gebrauch gemacht werden, ist eine intensive Planung unbe­dingt notwendig. Hat doch eine Option auch erhebliche Auswirkungen für die Gesellschafter, Themen wie verdeckte Gewinnausschüttungen, Betriebsaufspaltungen, Arbeitslohn, etc. spie­len dann auf einmal eine Rolle.


Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter im Handelsrecht?

Das Bundes­ministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 26.02.2021 eine neue steuerliche Nut­zungsdauer von Compu­terhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbei­tung herausgegeben hat. Steuerlich gilt bei sogenannten digitalen Wirtschaftsgütern eine betriebs­gewöhnliche Nut­zungsdauer von einem Jahr.

Gilt die Nutzungsdauer von einem Jahr aber auch in der Handelsbilanz?
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW, Institut der Wirtschafts­prüfer in Deutschland e.V., hat sich mit den Auswirkungen der steuerlichen einjährigen Nut­zungsdauer von Computerhardware und Software auf die handelsrechtliche Rechnungsle­gung befasst und folgende Kernaussage getroffen:

Die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr für die begünstigten digitalen Investitionen für handelsbilanzielle Zwecke ist regelmäßig nicht zulässig.
Die Zugrundelegung einer tatsächlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr für Zwecke der Handelsbilanz führt nicht dazu, dass nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit die steuerliche Möglichkeit der Zugrundelegung einer fiktiven betriebsge­wöhn­lichen Nutzungsdauer (ein Jahr) ins Leere läuft. Es kann somit zu einem unterschiedli­chen Ansatz in der Steuer- und Handelsbilanz kommen.
Bei Anwendung der steuerlichen Sofortabschreibung resultiert daraus (bei isolierter Betrach­tung des Sachverhalts) in der Handelsbilanz das Erfordernis passiver latenter Steuern.

Hinweis:
Nach Ansicht des IDW ist eine Nutzungsdauer von einem Jahr für handelsbilanzielle Zwecke grundsätzlich nicht gerechtfertigt, es sei denn die digitalen Vermögensgegenstände fallen un­ter die Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- oder Herstellungskos­ten unter 800 Euro).

Umsatzbesteuerung bei Fahrsicherheitstrainings, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen

Die Finanzverwaltung hat sich in einem aktuellen Schreiben zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Umsatzbesteuerung von Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen geäußert. Danach wird zunächst klargestellt, dass Leistungen bezüglich einer Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen stets in dem Land der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, in dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden. Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen eine Eintrittsberechtigung von Unternehmen als auch von Privatpersonen erworben wird, aber ausdrücklich nur bei Präsenzveranstaltungen – bei Nicht-Präsenzkursen (z. B. Online-Seminare) gelten wiederum andere Regelungen.

Im Einklang mit der Europäischen Mehrwertsteuerverordnung stellt das Bundesfinanzministerium darüber hinaus klar, dass auch Nebenleistungen zur Eintrittsberechtigung mit unter die obige Regelung fallen.

Über die Europäische Mehrwertsteuerverordnung hinausgehend konkretisiert die Finanzverwaltung nun aber den Begriff der mit Eintrittsberechtigungen in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen. Danach sollen hierunter beispielsweise „Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen oder Unterbringung“ fallen, „wenn diese vom Veranstalter zusammen mit der Eintrittsberechtigung als einheitliche Leistung angeboten werden“.

Folgt man dieser Auffassung, dann ergeben sich hieraus folgende Konsequenzen:

Beispielssachverhalt:
Der Veranstalter V organisiert in Nordschweden ein Fahrsicherheitstraining. Das Angebot beinhaltet die Unterbringung vor Ort sowie den Transfer ab einem bestimmten Flughafen zu einem Pauschalpreis. Der deutsche Händler H erwirbt 2 Teilnahmeberechtigungen und veräußert diese an den deutschen Privatkunden P und dessen Frau weiter.

Steuerliche Beurteilung:
Sowohl die Leistung des Veranstalters V an den Händler H als auch die Leistung des Händlers H an die Privatleute P sind nach der neuen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung am Veranstaltungsort (hier: in Schweden) der Umsatzsteuer zu unterwerfen und entsprechend mit schwedischer Umsatzsteuer zu berechnen.
Der deutsche Händler kann sich danach entscheiden, ob er sich
  • entweder in Schweden umsatzsteuerlich registriert und demzufolge dort den schwedischen Umsatz erklärt, die zugehörige schwedische Umsatzsteuer abführt und die seinerseits gezahlte schwedische Vorsteuer geltend macht
  • oder auf die Registrierung in Schweden verzichtet und stattdessen den in Schweden steuerpflichtigen Umsatz im Rahmen des One Stop Shop-Verfahrens über das deutsche Bundeszentralamt für Steuern erklärt und auf diesem Wege die schwedische Umsatzsteuer abführt. Da auf diesem Wege keine Vorsteuererstattung möglich ist, muss er allerdings zur Rückerstattung einen gesonderten Antrag auf Vorsteuervergütung stellen.

Hinweis:
Soweit es sich darum handelt, welche Nebenleistungen in die Umsatzbesteuerung von Eintrittsberechtigungen einzubeziehen sind, ist ungeklärt, ob die deutsche Finanzverwaltung sich insoweit europaweit abgestimmt hat. Sollte dem nicht so sein, kann es unter Umständen in den jeweiligen Ländern zu unterschiedlichen Besteuerungen kommen.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



Kurzfassung:

1. Durch das KöMoG haben Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit ab dem 01.01.2022 zur Besteuerung nach dem Körperschaftssteuerecht zu optieren.

2. Die steuerliche Nut­zungsdauer von Compu­terhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbei­tung wurde auf ein Jahr festgelegt, dass IDW weist hingegen darauf hin, dass eine Nutzungsdauer von einem Jahr für handelsbilanzielle Zwecke grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist.

3.Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Eintrittsberechtigungen zu Seminaren (z. B. Fahrsicherheitstrainings) mitsamt inkludierter Nebenleistungen des Veranstalters stets dort der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wo die Veranstaltung stattfindet.

Kommentar:

Schon seit Langem besteht die Forderung an die Politik, dass die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit von Mittelstandsunternehmen, die in der Rechtsform einer Personengesellschaft organisiert sind, gegeben sein muss. Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) ist der erste richtige Schritt, wobei das Gesetz leider hinter den Erwartungen zurückbleibt, da z.B. Einzelunternehmen und GbR‘s die Option zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuerrecht nicht offensteht. Weiterhin ist auch zu berücksichtigen, dass eine Option nach dem KöMoG viel Beratungsbedarf mit sich bringt, so dass kleinere Personengesellschaften den Aufwand wohl eher scheuen werden. Auch in anderer Hinsicht sind eher keine Vereinfachungen im Steuerrecht in Sicht.

Horst Neubacher
Wirtschaftsprüfer | Steuerberater







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